Nr. 20. 1915. 113
II. Die Aufenthaltsbescheinigungen müssen enthalten: Vor= und Zunamen,
Staatsangehörigkeit, Beruf, Geburtsdatum, Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort,
Bescheinigung der Unverdächtigkeit wegen Spionage und wegen Entziehung
von der Wehrpflicht.
III. Die Zustimmung des Bezirkskommandos ist auf der mit dem Militärausweis
zurückzugebenden Aufenthaltsbescheinigung durch den Vermerk zu bestätigen:
„Zustimmung zur Erteilung des Passes (§ 4 der Verordnung Reichs-Gesetzbl.
vom 16. Dezember 1914 Nr. 4577) erteilt. Antragsteller f . . .
Wochen zurückgestellt.“ Dieser Vermerk muß von einem Offizier des Bezirkskommandos
unterschrieben und außerdem unterstempelt sein.
IV. In denjenigen Fällen, in denen von dem Gesuchsteller gleichzeitig
gemäß Nr. 161 des K.V. Bl. 1914 ein vom stellvertrenden Generalkommando
auszustellender Geleitschein beantragt wird, sind diese Gesuche nicht durch das
Bezirkskommando dem stellvertretenden Generalkommando einzureichen. Vielmehr
sind die Gesuchsteller zu veranlassen, sich, nachdem die Zustimmung oder
die Zurückstellung durch das Bezirkskommando erfolgt sind, die erforderlichen
Papiere bei der Polizeibehörde zu beschaffen. Alsdann ist ein begründetes Gesuch
um Ausstellung cines Geleitscheines unter Beifügung der erforderlichen
Papiere an die Abteilung „Auskunft“ des stellvertretenden Generalkommandos
entweder schriftlich einzureichen oder persönlich während der mündlichen
Auskunfterteilung werktäglich nachmittags zwischen 3 und 5 Uhr, Palmaille 120,
vorzubringen.
Die Zivilbehörden werden ersucht, die Polizei= und
Gemeindebehörden schleunigst wegen obiger Bestimmungen
anzuweisen.
III. Betreffend den Personenverkehr über die Grenze, den Personenverkehr im
deutschen Grenzgebiet und den Kraftwagenverkehr unter Aufhebung der Bekanntmachung
des Generalkommandos IX. Armeekorps vom 11. November 1914.
A. Personenverkehr über die Grenze.
Jeder, der die Grenze von oder nach Dänemark überschreiten will, muß
mit einem vorschriftsmäßigen Paß versehen sein. Diese Pässe sind bei
jedesmaligem Uberschreiten der Grenze mit einem Ortsund
Datumstempel zu versehen.