Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  20.  1915.  113

II.  Die  Aufenthaltsbescheinigungen  müssen  enthalten:  Vor=  und  Zunamen,
Staatsangehörigkeit,  Beruf,  Geburtsdatum,  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthaltsort,
  Bescheinigung  der  Unverdächtigkeit  wegen  Spionage  und  wegen  Entziehung
  von  der  Wehrpflicht.

III.  Die  Zustimmung  des  Bezirkskommandos  ist  auf  der  mit  dem  Militärausweis
  zurückzugebenden  Aufenthaltsbescheinigung  durch  den  Vermerk  zu  bestätigen:
  „Zustimmung  zur  Erteilung  des  Passes  (§  4  der  Verordnung  Reichs-Gesetzbl.
  vom  16.  Dezember  1914  Nr.  4577)  erteilt.  Antragsteller  f  .  .  .
Wochen  zurückgestellt.“  Dieser  Vermerk  muß  von  einem  Offizier  des  Bezirkskommandos
  unterschrieben  und  außerdem  unterstempelt  sein.

IV.  In  denjenigen  Fällen,  in  denen  von  dem  Gesuchsteller  gleichzeitig
gemäß  Nr.  161  des  K.V.  Bl.  1914  ein  vom  stellvertrenden  Generalkommando
auszustellender  Geleitschein  beantragt  wird,  sind  diese  Gesuche  nicht  durch  das
Bezirkskommando  dem  stellvertretenden  Generalkommando  einzureichen.  Vielmehr
  sind  die  Gesuchsteller  zu  veranlassen,  sich,  nachdem  die  Zustimmung  oder
die  Zurückstellung  durch  das  Bezirkskommando  erfolgt  sind,  die  erforderlichen
Papiere  bei  der  Polizeibehörde  zu  beschaffen.  Alsdann  ist  ein  begründetes  Gesuch
  um  Ausstellung  cines  Geleitscheines  unter  Beifügung  der  erforderlichen
Papiere  an  die  Abteilung  „Auskunft“  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  entweder  schriftlich  einzureichen  oder  persönlich  während  der  mündlichen
Auskunfterteilung  werktäglich  nachmittags  zwischen  3  und  5  Uhr,  Palmaille  120,
vorzubringen.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  die  Polizei=  und
Gemeindebehörden  schleunigst  wegen  obiger  Bestimmungen
  anzuweisen.

III.  Betreffend  den  Personenverkehr  über  die  Grenze,  den  Personenverkehr  im
deutschen  Grenzgebiet  und  den  Kraftwagenverkehr  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung
  des  Generalkommandos  IX.  Armeekorps  vom  11.  November  1914.

A.  Personenverkehr  über  die  Grenze.

Jeder,  der  die  Grenze  von  oder  nach  Dänemark  überschreiten  will,  muß
mit  einem  vorschriftsmäßigen  Paß  versehen  sein.  Diese  Pässe  sind  bei
jedesmaligem  Uberschreiten  der  Grenze  mit  einem  Ortsund
  Datumstempel  zu  versehen.