Ar. 22. 128
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 6. Februar 1915.
Inhalt.
1. Abteilung. (Nr. 7.) Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom 20. Mai
1911, betreffend die Domanialhauptschulkasse.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß
des Krieges 1914.
I. Abteilung.
(Nr. 7.) Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom 20. Mai 1911,
betrefsend die Domanialhauptschulkasse.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen zur Abänderung der Verordnung, betreffend die Domanialhauptschulkasse,
vom 20. Mai 1911 (Rbl. 1911 Nr. 24) hierdurch, was folgt:
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges ist von den Unteroffizieren und
Mannschaften sowohl des stehenden Heeres und der Flotte als auch des Beurlaubtenstandes
und des Landsturms, deren schulsteuerpflichtiges Einkommen
nicht mehr als 1500 beträgt, die Schulsteuner für die Steuerhalbjahre, in
denen sie sich im aktiven Dienst befinden (vgl. § 5 der Verordnung vom 20. Mai
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