Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Ar.  22.  128

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  6.  Februar  1915.

 

 

 

 

Inhalt.
1.  Abteilung.  (Nr.  7.)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  20.  Mai
1911,  betreffend  die  Domanialhauptschulkasse.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Hinterbliebenenversorgung  aus  Anlaß
des  Krieges  1914.

 

I.  Abteilung.

(Nr.  7.)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  20.  Mai  1911,
betrefsend  die  Domanialhauptschulkasse.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  zur  Abänderung  der  Verordnung,  betreffend  die  Domanialhauptschulkasse,
  vom  20.  Mai  1911  (Rbl.  1911  Nr.  24)  hierdurch,  was  folgt:

Für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges  ist  von  den  Unteroffizieren  und
Mannschaften  sowohl  des  stehenden  Heeres  und  der  Flotte  als  auch  des  Beurlaubtenstandes
  und  des  Landsturms,  deren  schulsteuerpflichtiges  Einkommen
nicht  mehr  als  1500  beträgt,  die  Schulsteuner  für  die  Steuerhalbjahre,  in
denen  sie  sich  im  aktiven  Dienst  befinden  (vgl.  §  5  der  Verordnung  vom  20.  Mai

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