Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

380  Amort.-Gesetze.  Legitimation  zur  Revokation.

2.

Legitimation  zu  dem  auf  die  Amortisationsgesetze  sich  gründenden
  Rerokationsrechte.

In  der  Streitsache  des  A.  B.  gegen  das
Stift  Z.  sind  die  beiden  obern  Instanzen,  wie  oben
S.  368  mitgetheilt  wurde,  zu  dem  Ergebniße  gekommen,
  daß  das  beklagte  Stift  von  den  erhaltenen
5500  fl.  über  zurückgegebene  2000  fl.  den  weiteren
Betrag  von  1500  fl.  mit  Recht  nicht  behalten
könne.

Hieraus  —  so  fährt  die  zweite  Instanz  weiter  —
folgt  aber  noch  nicht  von  selbst,  daß  gerade  der
Kläger  zur  Zurückforderung  berechtigt  sei.

Das  Mandat  vom  13.  Okt.  1764  verfügt
sub  Nr.  5,  daß  der  die  pragmatische  Summe  überschreitende
  Betrag  den  Erben  und  Successoren  zukomme,
  und  Frhr.  v.  Kreittmayr  sagt  daher  in  den
Anmerk.  zum  LR.  Thl.  II  Kap.  2  8.  4  Nr.  9
mit  Recht,  daß,  wenn  einem  Religiosen  nach  seiner
Profeßleistung  eine  Erbschaft  zufalle,  das
Kloster  unter  den  erforderlichen  Voraussetzungen  nur
2000  fl.  erhalten  könne,  das  Uebrige  aber  intuitu
religiosi  vel  monasterli  wegfalle  und  denjenigen
zugehe,  welche,  wenn  kein  Religios  existirte,  succedirt
hätten.

Hieraus  ergibt  sich,  daß  Kläger  auf  jene  500  fl.,
welche  als  Abfindung  für  die  nach  der  Profeßleistung
eröffnete  Erbschaft  von  dessen  Geschwistern  an  das
Kloster  bezahlt  wurden,  ein  Recht  schon  vorhinein
  niemals  erworben  hat,  weil  der  ganze
Erbtheil  des  Klägers,  nachdem  intuitu  desselben  das

Bd.  XXII  S.  438  Nr.  2  und  Bd.  XXV  S.  282
Nr.  3).