380 Amort.-Gesetze. Legitimation zur Revokation.
2.
Legitimation zu dem auf die Amortisationsgesetze sich gründenden
Rerokationsrechte.
In der Streitsache des A. B. gegen das
Stift Z. sind die beiden obern Instanzen, wie oben
S. 368 mitgetheilt wurde, zu dem Ergebniße gekommen,
daß das beklagte Stift von den erhaltenen
5500 fl. über zurückgegebene 2000 fl. den weiteren
Betrag von 1500 fl. mit Recht nicht behalten
könne.
Hieraus — so fährt die zweite Instanz weiter —
folgt aber noch nicht von selbst, daß gerade der
Kläger zur Zurückforderung berechtigt sei.
Das Mandat vom 13. Okt. 1764 verfügt
sub Nr. 5, daß der die pragmatische Summe überschreitende
Betrag den Erben und Successoren zukomme,
und Frhr. v. Kreittmayr sagt daher in den
Anmerk. zum LR. Thl. II Kap. 2 8. 4 Nr. 9
mit Recht, daß, wenn einem Religiosen nach seiner
Profeßleistung eine Erbschaft zufalle, das
Kloster unter den erforderlichen Voraussetzungen nur
2000 fl. erhalten könne, das Uebrige aber intuitu
religiosi vel monasterli wegfalle und denjenigen
zugehe, welche, wenn kein Religios existirte, succedirt
hätten.
Hieraus ergibt sich, daß Kläger auf jene 500 fl.,
welche als Abfindung für die nach der Profeßleistung
eröffnete Erbschaft von dessen Geschwistern an das
Kloster bezahlt wurden, ein Recht schon vorhinein
niemals erworben hat, weil der ganze
Erbtheil des Klägers, nachdem intuitu desselben das
Bd. XXII S. 438 Nr. 2 und Bd. XXV S. 282
Nr. 3).