Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

380 Amort.-Gesetze. Legitimation zur Revokation. 
2. 
Legitimation zu dem auf die Amortisationsgesetze sich grün- 
denden Rerokationsrechte. 
In der Streitsache des A. B. gegen das 
Stift Z. sind die beiden obern Instanzen, wie oben 
S. 368 mitgetheilt wurde, zu dem Ergebniße gekom- 
men, daß das beklagte Stift von den erhaltenen 
5500 fl. über zurückgegebene 2000 fl. den weiteren 
Betrag von 1500 fl. mit Recht nicht behalten 
könne. 
Hieraus — so fährt die zweite Instanz weiter — 
folgt aber noch nicht von selbst, daß gerade der 
Kläger zur Zurückforderung berechtigt sei. 
Das Mandat vom 13. Okt. 1764 verfügt 
sub Nr. 5, daß der die pragmatische Summe über- 
schreitende Betrag den Erben und Successoren zu- 
komme, und Frhr. v. Kreittmayr sagt daher in den 
Anmerk. zum LR. Thl. II Kap. 2 8. 4 Nr. 9 
mit Recht, daß, wenn einem Religiosen nach seiner 
Profeßleistung eine Erbschaft zufalle, das 
Kloster unter den erforderlichen Voraussetzungen nur 
2000 fl. erhalten könne, das Uebrige aber intuitu 
religiosi vel monasterli wegfalle und denjenigen 
zugehe, welche, wenn kein Religios existirte, succedirt 
hätten. 
Hieraus ergibt sich, daß Kläger auf jene 500 fl., 
welche als Abfindung für die nach der Profeßleistung 
eröffnete Erbschaft von dessen Geschwistern an das 
Kloster bezahlt wurden, ein Recht schon vor- 
hinein niemals erworben hat, weil der ganze 
Erbtheil des Klägers, nachdem intuitu desselben das 
Bd. XXII S. 438 Nr. 2 und Bd. XXV S. 282 
Nr. 3).