Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Anstellungsgrundsätze  II.)  221

8  16.

Welche  mittleren,  Kanzlei-  und  Unterbeamtenstellen  und  gegebenenfalls  in
welcher  Anzahl  sie  gemäß  den  vorstehenden  Grundsätzen  den  Militäranwärtern  vor—
zubehalten  sind  sowie  welche  Stellen  zu  den  Unterbeamtenstellen  zählen,  also  auch
den  Inhabern  des  Anstellungsscheins  zugänglich  sind,  haben  die  Anstellungsbehörden
festzustellen.  Die  aufgestellten  Verzeichnisse,  in  denen  die  Unterbeamtenstellen  be—
sonders  ersichtlich  gemacht  werden  müssen,  sind  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  zur
Genehmigung  vorzulegen.  Stellen,  wegen  deren  eine  solche  Feststellung  noch  nicht
stattgefunden  hat,  dürfen,  insofern  nicht  Militäranwärter  usw.  zur  Anstellung
gelangen  oder  das  in  diesen  Grundsätzen  bezüglich  der  Besetzung  der  Stellen  mit
Militäranwärtern  usw.  vorgeschriebene  Verfahren  erledigt  ist,  nur  widerruflich  besetzt
werden.  Die  Anstellungsverhältnisse  der  Inhaber  von  Stellen,  die  gemäß  den
vorstehenden  Grundsätzen  den  Militäranwärtern  usw.  vorzubehalten,  dagegen  ohne
Verletzung  der  bisherigen  Bestimmungen  an  nicht  Versorgungsberechtigte  übertragen
worden  sind,  bleiben  hierdurch  unberührt.  Gleichfalls  unberührt  bleiben  bereits
erworbene  Ansprüche  von  Militäranwärtern.

Ausführungsbestimmungen.

Die  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen  Stellen  sind
von  den  Anstellungsbehörden  nach  der  vom  Großherzoglichen  Staatsministerium,
Departement  des  Innern,  zu  erlassenden  Unterweisung  aufzustellen  und  bei  den
staatlichen  Aussichtsbehörden  (siehe  die  Ausführungsbestimmungen  zu  §  15)  einzureichen.
  Die  Aufsichtsbehörden  für  die  Gemeinden  haben  diese  Verzeichnisse  nach
erfolgter  Prüfung  und  Genehmigung  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium,  Departement
  des  Innern,  vorzulegen.

§  17.

Von  der  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen  Stellen
haben  die  Anstellungsbehörden  am  Schlusse  des  Vierteljahrs  den  Vermittelungsbehörden
ihres  Bezirks  durch  Zusendung  einer  Nachweisung  nach  dem  Muster  der  Anlage  K
zu  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern

des  Anstellungsscheins  Mitteilung  zu  machen.
1913  45