Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Anstellungsgrundsätze  II.)  223

Erläut.  d.  Bundesrats  X.  Zu  §  20.

Es  handelt  sich  hier  nicht  um  erworbene  Rechtsansprüche,  sondern
um  Anwartschaften;  so  soll  insbesondere  ein  erworbener  Anspruch  dann
als  vorhanden  angenommen  werden,  wenn  für  gewisse  Dienstzweige  die
Prüfung  bestanden  oder  der  Vorbereitungsdienst  zum  größeren  Teile  zurückgelegt
  ist.

8  21.
Die  vorstehenden  Grundsätze  treten  am  1.  Oktober  1907  in  Kraft.

 

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