Nr. 178. 1918. 1375
b) welche das letzte und mindestens no i frũ jahre i
) westhe, * st ch zwei frühere Halbjahre in Rostock
Zc) deren Verwendung im öffentlichen Schuldienst in Mecklenburg-Schweri
in Aussicht genommen ist oder bereits stattfindet.
2. Dem Deutschen Reiche nicht angehörige Kandidaten müssen die Genehmigung
des Ministeriums, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, zu ihrer Meldung einholen.
3. Zur Wiederholungsprüfung (§5 44) sind nur solche Kandidaten zuzulassen,
welche die erste Prüfung in Rostock abgelegt haben.
4. Auf die Erweiterungsprüfung (& 45) finden die Bestimmungen unter Ziff. 1
und 2 Anwendung. «
§5.
Bedingungen der Zulassung.
1. Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich, daß der Kandidat das Reifezeugnis
an einem deutschen Gymnasium, an einem deutschen Realgymnasium oder an
einer deutschen Oberrealschule) erworben und darauf mindestens acht Halbjahre an
einer Universität, davon mindestens sechs Halbjahre an einer Universität des Deutschen
Reichs und mindestens drei Halbjahre in Rostock (§ 4, 10) ein ordnungsmäßiges Berufsstudium
betrieben hat.
In Ausnahmefällen können Kandidaten auch nach sechs oder sieben Studienhalbjahren
zur Prüfung zugelassen werden. Hierüber sowie über die Anrechnung von
Studienhalbjahren, die bei einer anderen Fakultät abgelegt sind, entscheidet das Ministerium,
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. Anträge dieser Art sind durch Vermittelung
des Vorsitzenden des Prüfungsamtes einzureichen und von ihm zu
begutachten. ·
2. Zum Nachweise eines ordnungsmäßigen Berufsstudiums wird gefordert:
a) daß der Kandidat die notwendigen Fachvorlesungen und außerdem mehrere
Vorlesungen von allgemein bildendem Charakter gehört hat,
b) daß er in seinen Hauptfächern an wissenschaftlichen Ubungen (Seminaren
oder ähnlichen Universitätseinrichtungen), in den naturwissenschaftlichen
Fächern auch an praktischen Übungen mit Erfolg teilgenommen hat.
Kandidaten, die eine Lehrbefähigung in der Religion, im Deutschen, in den
neueren Sprachen oder in der Geschichte als Hauptfächern erwerben wollen und die in
ihrem Reifezeugnis kein genügendes Prädikat im Lateinischen, im Griechischen bezw. im
Englischen aufweisen, haben sich die für ein erfolgreiches Studium dieser Fächer erforderlichen
sprachlichen Vorkenntnisse gemäß den Bestimmungen in den 5& 11, 12, 13, 14,
16, 17, 18 und 34 schon mit dem Beginn des Fachstudiums anzueignen. Daß dies
geschehen ist, muß bei der Meldung zur Prüfung nachgewiesen werden.
, ? Anm.Wegenbei-BerechtigungderReifezeugnisseanbeterBundesltgalenfladzubeachten
die Bestimmungen der Verelnbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der
Reifezeugnisse unter Nr. 4. .5 und 6 (Zentralblatt für das deutsche Reich Nr. 63 vom 29. Oktober
1909), wegen der Berechtigung der Reifezeugnisse der deutschen Schulen in Antwerven, Brüssel,
Bukarest und Konstanlinopel die Bestimmungen der Vereinborung der Bundesregierungen vom
10. Oktober 1913 unter Nr 4 und 5 (Reglerungsblatt Amtliche Beilage 1916 Nr. 69). Für die
Zulassung von Kandidatinnen gelten die darüber erlassenen besonderen Beslimmungen.
2897