thumbs : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  178.  1918.  1375

b)  welche  das  letzte  und  mindestens  no  i  frũ  jahre  i
)  westhe,  *  st  ch  zwei  frühere  Halbjahre  in  Rostock
Zc)  deren  Verwendung  im  öffentlichen  Schuldienst  in  Mecklenburg-Schweri
in  Aussicht  genommen  ist  oder  bereits  stattfindet.
2.  Dem  Deutschen  Reiche  nicht  angehörige  Kandidaten  müssen  die  Genehmigung
des  Ministeriums,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten,  zu  ihrer  Meldung  einholen.
3.  Zur  Wiederholungsprüfung  (§5  44)  sind  nur  solche  Kandidaten  zuzulassen,
welche  die  erste  Prüfung  in  Rostock  abgelegt  haben.

4.  Auf  die  Erweiterungsprüfung  (&  45)  finden  die  Bestimmungen  unter  Ziff.  1
und  2  Anwendung.  «
§5.

Bedingungen  der  Zulassung.

1.  Für  die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  erforderlich,  daß  der  Kandidat  das  Reifezeugnis
  an  einem  deutschen  Gymnasium,  an  einem  deutschen  Realgymnasium  oder  an
einer  deutschen  Oberrealschule)  erworben  und  darauf  mindestens  acht  Halbjahre  an
einer  Universität,  davon  mindestens  sechs  Halbjahre  an  einer  Universität  des  Deutschen
Reichs  und  mindestens  drei  Halbjahre  in  Rostock  (§  4,  10)  ein  ordnungsmäßiges  Berufsstudium
  betrieben  hat.

In  Ausnahmefällen  können  Kandidaten  auch  nach  sechs  oder  sieben  Studienhalbjahren
  zur  Prüfung  zugelassen  werden.  Hierüber  sowie  über  die  Anrechnung  von
Studienhalbjahren,  die  bei  einer  anderen  Fakultät  abgelegt  sind,  entscheidet  das  Ministerium,
  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  Anträge  dieser  Art  sind  durch  Vermittelung
  des  Vorsitzenden  des  Prüfungsamtes  einzureichen  und  von  ihm  zu
begutachten.  ·

2.  Zum  Nachweise  eines  ordnungsmäßigen  Berufsstudiums  wird  gefordert:

a)  daß  der  Kandidat  die  notwendigen  Fachvorlesungen  und  außerdem  mehrere
Vorlesungen  von  allgemein  bildendem  Charakter  gehört  hat,

b)  daß  er  in  seinen  Hauptfächern  an  wissenschaftlichen  Ubungen  (Seminaren
oder  ähnlichen  Universitätseinrichtungen),  in  den  naturwissenschaftlichen
Fächern  auch  an  praktischen  Übungen  mit  Erfolg  teilgenommen  hat.

Kandidaten,  die  eine  Lehrbefähigung  in  der  Religion,  im  Deutschen,  in  den
neueren  Sprachen  oder  in  der  Geschichte  als  Hauptfächern  erwerben  wollen  und  die  in
ihrem  Reifezeugnis  kein  genügendes  Prädikat  im  Lateinischen,  im  Griechischen  bezw.  im
Englischen  aufweisen,  haben  sich  die  für  ein  erfolgreiches  Studium  dieser  Fächer  erforderlichen
  sprachlichen  Vorkenntnisse  gemäß  den  Bestimmungen  in  den  5&  11,  12,  13,  14,
16,  17,  18  und  34  schon  mit  dem  Beginn  des  Fachstudiums  anzueignen.  Daß  dies
geschehen  ist,  muß  bei  der  Meldung  zur  Prüfung  nachgewiesen  werden.

 

,  ?  Anm.Wegenbei-BerechtigungderReifezeugnisseanbeterBundesltgalenfladzubeachten
die  Bestimmungen  der  Verelnbarung  der  Bundesregierungen  über  die  gegenseitige  Anerkennung  der
Reifezeugnisse  unter  Nr.  4.  .5  und  6  (Zentralblatt  für  das  deutsche  Reich  Nr.  63  vom  29.  Oktober
1909),  wegen  der  Berechtigung  der  Reifezeugnisse  der  deutschen  Schulen  in  Antwerven,  Brüssel,
Bukarest  und  Konstanlinopel  die  Bestimmungen  der  Vereinborung  der  Bundesregierungen  vom
10.  Oktober  1913  unter  Nr  4  und  5  (Reglerungsblatt  Amtliche  Beilage  1916  Nr.  69).  Für  die
Zulassung  von  Kandidatinnen  gelten  die  darüber  erlassenen  besonderen  Beslimmungen.

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