Nr 178 1918. 1377
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Zulassung zur Prüung.
1. Auf Grund der bei der Meldung vorgelegten Nachweise entscheidet der Vorsitzende
des Prüfungsamtes, ob der Kandidat zur Prüfung zuzulassen ist oder nicht.
#„ 2. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 5 bezeichneten Bedingungen
nicht erfüllt sind, besonders auch dann, wenn der Kandidat nach den vorgelegten Zeugnissen
sein Studium so wenig zweckmäßig eingerichtet hat, daß es als eine ordnungsmäßige
Vorbereitung für seinen Beruf nicht angesehen werden kann. ·
Die Zulassung ist ferner zu versagen, wenn begründete Zweifel an der sittlichen
Unbescholtenheit des Kandidaten bestehen.
Gegen die Versagung der Zulassung kann der Kandidat durch Vermittelung des
Vorsitzenden binnen vierzehn Tagen die Entscheidung des Ministeriums, Abteilung für
Unterrichts-Angelegenheiten, anrufen.
Ist die Zulassung endgültig versagt worden, so ist von dem Vorsitzenden den
Wissenschaftlichen Prüfungsämtern der deutschen Bundesstaaten, deren Zeugnisse in
Mecklenburg anerkannt werden, und wenn die ministerielle Entscheidung nicht angerufen
worden ist, auch dem Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, alsbald
Mitteilung zu machen. .Z
3. Wird der Kandidat zugelassen. so teilt ihm der Vorsitzende des Prüfungsamtes
unter Zustellung der Aufgaben für die häuslichen Prüfungsarbeiten das nach
§ 35, 3, 4 und 6 und § 47 Erforderliche mit.
88.
Prüfungsgegenstände.
Prüfungsgegenstände sind:
A. für alle Kandidaten: Philosophie;
B. nach der Wahl der Kandidaten drei der folgenden Fächer:
1. Christliche Religionslehre. 2. Deutsch. 3. Lateinisch. 4. Griechisch,
5. Hebräisch (nur als Nebenfach; f. 8 46), 6. Französisch, 7. Englisch,
8. Geschichte, 9. Erdkunde, 10. Mathematik, 11. Physik, 12. Chemie,
13. Botanik und Zoologie.
C. Ferner können Zusatzprüfungen abgelegt werden. soweit dafür Prüfende
bestellt bezw. besondere Prüfungsbehörden eingerichtet sind, in
1. philosophischer Propädeutik, 2. Pädagogik. 3. angewandter Matbematik,
4. Mineralogie und Geologie, 5. klassischer Archäologie, 6. Geschichte
der Kunst des Mittelalters und der Neuzeit, 7. vergleichender
Sprachwissenschaft, 8. Niederdeutsch. 9. Dänisch, 10. Schwedisch,
11. Italienisch, 12. Zeichnen, 13. Gesang, 14. Turnen.
Die Prüfung in einem Nebenfach ist nicht erforderlich, wenn der Kandidat eine
Prüfung in einem der unter C genannten Zusatzfächer ablegt (6 1, 1).
Es ist dem Kandidaten gestattet, auch das dritte Fach als Hauptfach statt als
Nebenfach anzumelden oder eine größere Zahl von Fächern zu wählen, als nach § 1 für
das Bestehen der Prüfung nötig ist.