Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr  178  1918.  1377

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Zulassung  zur  Prüung.
1.  Auf  Grund  der  bei  der  Meldung  vorgelegten  Nachweise  entscheidet  der  Vorsitzende
  des  Prüfungsamtes,  ob  der  Kandidat  zur  Prüfung  zuzulassen  ist  oder  nicht.

#„  2.  Die  Zulassung  ist  zu  versagen,  wenn  die  in  §  5  bezeichneten  Bedingungen
nicht  erfüllt  sind,  besonders  auch  dann,  wenn  der  Kandidat  nach  den  vorgelegten  Zeugnissen
  sein  Studium  so  wenig  zweckmäßig  eingerichtet  hat,  daß  es  als  eine  ordnungsmäßige
  Vorbereitung  für  seinen  Beruf  nicht  angesehen  werden  kann.  ·

Die  Zulassung  ist  ferner  zu  versagen,  wenn  begründete  Zweifel  an  der  sittlichen
Unbescholtenheit  des  Kandidaten  bestehen.

Gegen  die  Versagung  der  Zulassung  kann  der  Kandidat  durch  Vermittelung  des
Vorsitzenden  binnen  vierzehn  Tagen  die  Entscheidung  des  Ministeriums,  Abteilung  für
Unterrichts-Angelegenheiten,  anrufen.

Ist  die  Zulassung  endgültig  versagt  worden,  so  ist  von  dem  Vorsitzenden  den
Wissenschaftlichen  Prüfungsämtern  der  deutschen  Bundesstaaten,  deren  Zeugnisse  in
Mecklenburg  anerkannt  werden,  und  wenn  die  ministerielle  Entscheidung  nicht  angerufen
worden  ist,  auch  dem  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichts-Angelegenheiten,  alsbald
Mitteilung  zu  machen.  .Z

3.  Wird  der  Kandidat  zugelassen.  so  teilt  ihm  der  Vorsitzende  des  Prüfungsamtes
  unter  Zustellung  der  Aufgaben  für  die  häuslichen  Prüfungsarbeiten  das  nach
§  35,  3,  4  und  6  und  §  47  Erforderliche  mit.

88.
Prüfungsgegenstände.
Prüfungsgegenstände  sind:
A.  für  alle  Kandidaten:  Philosophie;
B.  nach  der  Wahl  der  Kandidaten  drei  der  folgenden  Fächer:
1.  Christliche  Religionslehre.  2.  Deutsch.  3.  Lateinisch.  4.  Griechisch,
5.  Hebräisch  (nur  als  Nebenfach;  f.  8  46),  6.  Französisch,  7.  Englisch,
8.  Geschichte,  9.  Erdkunde,  10.  Mathematik,  11.  Physik,  12.  Chemie,
13.  Botanik  und  Zoologie.
C.  Ferner  können  Zusatzprüfungen  abgelegt  werden.  soweit  dafür  Prüfende
bestellt  bezw.  besondere  Prüfungsbehörden  eingerichtet  sind,  in
1.  philosophischer  Propädeutik,  2.  Pädagogik.  3.  angewandter  Matbematik,
  4.  Mineralogie  und  Geologie,  5.  klassischer  Archäologie,  6.  Geschichte
  der  Kunst  des  Mittelalters  und  der  Neuzeit,  7.  vergleichender
Sprachwissenschaft,  8.  Niederdeutsch.  9.  Dänisch,  10.  Schwedisch,
11.  Italienisch,  12.  Zeichnen,  13.  Gesang,  14.  Turnen.
Die  Prüfung  in  einem  Nebenfach  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Kandidat  eine
Prüfung  in  einem  der  unter  C  genannten  Zusatzfächer  ablegt  (6  1,  1).
Es  ist  dem  Kandidaten  gestattet,  auch  das  dritte  Fach  als  Hauptfach  statt  als
Nebenfach  anzumelden  oder  eine  größere  Zahl  von  Fächern  zu  wählen,  als  nach  §  1  für
das  Bestehen  der  Prüfung  nötig  ist.