Gesetzliches Güterrecht — Verwaltung u. Nutznießung 8 1390—1396
des eingebrachten Gutes, soweit dieser zur Bestreitung des eigenen und
des der Frau und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen zu gewährenden
Unterhalts erforderlich ist, ohme Rücksicht auf seine sonstigen Verpflichtungen
1) zu diesem Zwecke verwendet.
§ 1390. Macht der Mann zum Zwecke der Verwaltung des eingebrachten
Gutes Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich
halten darf, so kann er von der Frau Ersatz verlangen, sofern
nicht die Aufwendungen ihm selbst zur Last fallen.“)
§ 1391. Wird durch das Verhalten des Mannes die Besorgnis
begründet, daß die Rechte der Frau in einer das eingebrachte Gut
erheblich gefährdenden Weise verletzt werden, so kann die Frau
ron dem Manne Sicherheitsleistung verlangen.“)
Das gleiche gilt, wenn die der Frau aus der Verwaltung und Nutznießung
des Mannes zustehenden Ansprüche auf Ersatz des Wertes
verbrauchbarer Sachen erheblich gefährdet find.“,)
5+1392. Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen der Mann
zut Sicherheitsleistung verpflichtet ist,“) so kann die Frau auch
verlangen, daß der Mann die zum eingebrachten Gute gehörenden Inheberpapiere
nebst den Erneuerungsscheinen“) bei einer
Hinterlegungsstelle oder bei der Reichsbank mit der Bestimmung hinterlegt.“*7)
daß die Herausgabe von dem Manne nurmit Zustimmung
der Frau verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren,
die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören,
sowie von Zins-, Renten= oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt
werden. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit
Blankoindossament versehen find.
Über die hinterlegten Papiere kann der Mann auch eine
Verfügung, zu der er nach § 1376 berechtigt ist, nur mit Zustimmung
der Frau treffen.
8 1393. Der Mann kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 1392
zu hinterlegen, auf den Namen der Frau umschreiben "8) oder, wenn sie
von dem Reiche oder einem Bundesstaat ausgestellt sind, in Buchfordekungen
gegen das Reich oder den Bundesstaat umwandeln lassen.“)
§ 1394. Die Frau kann Ansprüche, die ihr auf Grund der Verwaltung
und Nutznießung gegen den Mann zustehen #) erst nach der Beendigung
der Verwaltung und Nutzniehung gerichtlich geltend machen,
es sei denn, daß die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Frau
nach § 1391 Sicherheitsleistung verlangen kann. Der im 3 1389
Abs. 2 bestimmte Anspruch unterliegt dieser Beschränkung nicht.1)
*–1395. Die Fran bedarf zur Verfügung über eingebrachtes Gut
willigung des Mannes.2)
§ 1396. Verfügt die Frau durch Vertrag ohne Einwilligung des
Mannes über eingebrachtes Gut, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags
von der Genehmigung ?*s) des Mannes ab.
Fordert der andere Teil den Mann zur Erklärung über
die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nurihm gegenüber
erfolgen; eine vor der Aufforderung der Frau gegenüber
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