136 Nr. 24. 1915.
steuerbeträgen nach dem vom Ministerium des Innern festgestellten Prozentsatz — § 3
2 — zu berechnen sind. " !47„
Absab behe die Eigenschaft ffentlicher Abgaben und können wie diese
im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beigetrieben werden. Z„
im Ewaige Ausfälle, sobeit es sich nicht um rechnerische Versehen handelt, haben die
Gemeinden zu tragen. §5
Die Erhebung der Abgaben — § 4 — hat gleichzeitig mit der Oktoberhebung
der Landeseinkommensteuer zu erfolgen.
86.
Die Einzahlung der Beiträge — § 3 Absatz 4 — sowie die Erhebung der
Abgaben — 8§8 4 und 5 — erfolgt im Domanium außer dem Fürstentum Ratzeburg
durch Vermittelung der Großherzoglichen Amter.
87.
Als Gemeinden im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch die Gutsbezirke und
der ritterschaftliche Flecken Klütz.
g 8.
Beschwerden führen innerhalb des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin an das
Großherzogliche Ministerium des Innern zu Schwerin, innerhalb des Großherzogtums
eenurgestreit an das Großherzogliche Ministerium, Abteilung des Innern,
zu Neustrelitz.
(2) Bekanntmachung vom 6. Februar 1915, betreffend Verbot der Verwen-
dung von Mehlsorten zur Füllung von Seife.
Die nachstehend abgedruckte Anordnung des stellvertretenden General-=
Lommenbos des IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 6. Februar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
verbot der Vverwendung von mehlforten zur Füllung
von Seife.
Durch die Bundesratsverordnung von 22. Dezember 1914 (Rel. S. 547) ist
die Verwendung von Kartoffelmehl und anderen Erzeugnissen aus der Kartoffel zur
Herstellung von Seife unter Strafandrohung verboten worden. Wie sich jetzt heraus-