Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

168  Nr.  28.  1915.

8  17.

Die  zuständige  Behörde  kann  auf  Antrag  desjenigen,  zu  dessen  Gunsten  beschlagnahmt
  oder  enteignet  ist,  bestimmen,  daß  der  Hafer  von  dem  Besitzer  mit  den  Mitteln
scines  landwirtschaftlichen  Betriebs  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  ausgedroschen
wird.  Kommt  der  Verpflichtete  dem  Verlangen  nicht  nach,  so  kann  die  zuständige  Behörde
  das  Ausdreschen  auf  dessen  Kosten  durch  einen.  Dritten  vornehmen  lassen.  Der
Verpflichtete  hat  die  Vornahme  in  seinen  Wirtschaftsräumen  und  mit  den  Mitteln
seines  Betriebs  zu  gestatten.  «

 

§18.

Der  Übernahmepreis  ist  gemäß  §  10  festzusetzen,  nachdem  der  Hafer  ausgedroschen
  ist.
W  19.

über  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Anwendung  der  §§  15  bis  18  ergeben,  entscheidet
  endgültig  die  höhere  Verwaltungsbehörde.

IV.  Verbrauchsregelung.

g  20.

Die  Zentralstelle  zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung  hat  die  Aufgabe,  für
die  Verteilung  der  vorhandenen  Hafervorräte  über  das  Reich  für  die  Zeit  bis  zur
nächsten  Ernte  unter  Mitwirkung  eines  Beirats,  dessen  Mitglieder  der  Reichskanzler
bestellt,  zu  sorgen.

*  #21.

Jeder  Kommunalverband  hat  bis  zum  22.  Februar  1915  der  Landeszentralbehörde
  eine  Nachweisung  einzureichen  über:  ·

a)  die  Hafervorräte,  die  nach  den  Anzeigen  auf  Grund  des  5&  8  der  Bekanntmachung
  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl  vom
25.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  35)  mit  Beginn  des  1.  Februar  in
seinem  Bezirke  vorhanden  waren;

b)  die  Hafervorräte,  die  hiervon  gemäß  dem  Beschlusse  des  Bundesrats  über
die  Sicherstellung  des  Haferbedarfs  für  die  Heeresverwaltung  vom  21.  Jamier
  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  29)  für  die  Heeresverpflegung  angefordert
ind;

c)  die  Hafervorräte,  die  im  Eigentume  des  Reichs,  eines  Bundesstaats  oder
Elsaß-Lothringens,  insbesondere  im  Eigentum  eines  Militärfiskus  oder
der  Marineverwaltung,  standen;  «  ·

d)  die  Hafervorräte,  die  in  seinem  Eigentume  standen  und  sich  in  seinem  Bezirke
  befanden;

e)  die  Hafermenge,  die  in  seinem  Bezirke  zu  Saatzwecken  in  Anspruch  genommen
  wird;  ·