Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

174 Nr. 28. 1916. 
Von den Gemeindevorständen und den ritterschaftlichen Obrigkeiten ist monatlich 
eine Ausfertigung der Liste über die abgegebenen Karten den Obrigkeiten (Groß- 
herzoglichen Amtern, Magistraten, Klosterämtern) bezw. im Gebiete der Ritterschaft 
den Kommissaren für Volksernährung einzureichen. 
§6 9. 
Bei Gast= Schenk= und Speisewirtschaften kann an Stelle von Brotmarken ein 
Brot= und 7 über die der Wirtschaft nach § 2 zustehenden Verbrauchs- 
mengen gegeben werden, in welches die bezogenen Brot= und Mehlmengen einzutragen 
sind, und welches jederzeit von der Verteilungsstelle eingesehen werden kann. 
Auch bei öffentlichen Anstalten, insbesondere solchen mit wechselnder Insassenzahl 
kann ein Brot= und Mehlbezugsbuch erteilt werden. 
Die in diesem § erwähnten Bücher sind mindestens alle 14 Tage ohne besondere 
Aufforderung der Verteilungsstelle zur Abstempelung vorzulegen. 
g 10. 
Wer die ihm zustehenden Brotkarten bezw. Teilabschnitte nicht für sich oder 
seinen Haushalt verbraucht, soll dieselben an die Verteilungsstelle bei der nächsten Aus- 
gabe von Karten zurückgeben. Die übertragung von Brotkarten oder von Teil- 
abschnitten — sei es entgeltlich oder unentgeltlich — ist verboten. 
§ 11. 
Die Bäcker, Händler und Kaufleute haben die Abschnitte der Brotkarten, für 
welche sie Waren verabfolgt haben, an den für die Verteilungsstelle zuständigen Kom- 
munalverband unter Anschluß einer zusammenstellenden Liste abzuliefern. 
Sie erhalten dafür wieder soviel Mehl überwiesen, wie durch die Abschnitte 
nachgewiesen ist. 
  
§ 12. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden gemäß § 44 der Bundes- 
ratsverordnung vom 25. Januar d. Is. mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu 1500 bestraft. « 
§13. 
Ausnahmen won dieser Verordnung können, soweit dies gesetzlich zulässig ist, in 
ganz besonders gearteten Fällen, in denen die Durchführung mit außerordentlicher 
Härte verbunden wäre, von der Ortsobrigkeit bezw. im Gebiete der Ritterschaft von dem 
Kommissar zugelassen werden. 
  
« §14. 
Diese Anordnungen treten am 1. März d. J. in Kraft. 
Die Obrigkeiten bezw. Gemeindevorstände haben die zur Durchführung der An- 
ordnungen erforderlichen Maßnahmen — namentlich die Feststellung aller versorgungs- 
berechtigten Personen — unverzüglich vorzunehmen. 
Schwerin, den 15. Februar 1915. 
Die Landesbehörde für Volksernährung. 
Kleffel. v. Böhl. Capobus. 
—.—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.