Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

176  Nr.  30.  1915.

(2)  Bekanntmachung  vom  18.  Februar  1915,  betreffend  ausländische  Arbeiter.

Die  nachfolgende  Anordnung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals
des  IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  bekannt  gegeben.  Die  Obrigkeiten  und
Gemeindevorstände  werden  angewiesen,  diese  Anordnung  zur  Kenntnis  der
Beteiligten  zu  bringen.

Schwerin,  den  18.  Februar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Unter  Hinweis  auf  §§  4,  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  ordne
ich  an:

1.  Der  lÜbergang  ausländischer  Arbeiter  in  eine  neue  Arbeitsstellung  ist  nur
unter  Beobachtung  der  für  die  Umschreibung  der  Arbeiterlegitimationskarte  geltenden
Vorschriften  zulässig  und  an  die  Genehmigung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des
Innern  zu  Schwerin  gebunden.

2.  Es  ist  verboten,  Arbeiter,  die  sich  unter  Verletzung  der  vorstehenden  Anordnung
von  ihrer  Arbeitsstelle  entfernt  haben,  in  Arbeit  zu  nehmen.

3.  Wer  einen  Ausländer  in  Arbeit  nimmt  oder  genommen  hat,  hat  dies  der
Ortspolizeibehörde  binnen  24  Stunden  anzuzeigen.

4.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnungen  werden,  wenn  die  bestehenden
s3  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre
estraft.

v.  Roehl.

(3)  Bekanntmachung  vom  16.  Februar  1915,  betressend  den  Unterricht  in
domanialen  und  ritter=  und  landschaftlichen  Landschulen  für  den  Rest  dieses
Winters.

Außerordentliche  durch  den  Krieg  hervorgerufene  Verhältnisse  bestimmen  das
unterzeichnete  Ministerium  hierdurch  anzuordnen,  daß  in  allen  domanialen  und
ritter=  und  landschaftlichen  Landschulen,  wo  die  aus  anderen  Ortschaften  eingeschulten
  Kinder  wegen  zu  großer  Entfernung  ihres  Wohnorts  in  der  Mittagspause
  nicht  nach  Hause  gehen  können,  bis  zum  Ablauf  dieses  Winters  der
Unterricht  nur  an  den  Vormittagen  erteilt  wird.  Die  Zahl  der  wöchentlichen