Nr. 33. 183
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 27. Februar 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Kriegsprüfungen an den höheren Lehr-
anstalten. (2) Bekanntmachung, betreffend die Dispensation der älteren
Schulkinder zur Hilfeleistung bei der diesjährigen Frühjahrsbestellung.
(3) Bekanntmachung, betreffend die Gebühren für die Untersuchung des
in das Zollinland eingehenden Fleisches.
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II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 22. Februar 1915, betreffend Kriegsprüfungen an
den höheren Lehranstalten.
Für diejenigen Schüler der höheren Lehranstalten, welche zum Ostertermin
die Versetzung nach Oberprima, Unterprima, Obersekunda und Untersekunda
erreichen und welche nachweisen, daß sie von einem Truppenteil zum Heeres-
dienst angenommen worden sind, dürfen Kriegsprüfungen und die Zuerkennung
der Reife für eine höhere Klasse vom 1. Juni d. J. ab stattfinden.
Dem Heeresdienst gleich zu nehmen ist der Dienst in der freiwilligen
Krankenpflege, wenn sich der Schüler für den Dienst im Etappenge biet
für die ganze Dauer des Krieges verpflichtet und für diesen Dienst ange-
nommen ist. Es wird ausdrücklich bemerkt, daß zur Notreifeprüfung nur
* Schller zuzulassen sind, welche die Versetzung nach Oberprima erreicht
aben.
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