Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  33.  183

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Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  27.  Februar  1915.

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Kriegsprüfungen  an  den  höheren  Lehranstalten.
  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dispensation  der  älteren
Schulkinder  zur  Hilfeleistung  bei  der  diesjährigen  Frühjahrsbestellung.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gebühren  für  die  Untersuchung  des
in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches.

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II.  Abteilung.

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(1)  Bekanntmachung  vom  22.  Februar  1915,  betreffend  Kriegsprüfungen  an
den  höheren  Lehranstalten.

Für  diejenigen  Schüler  der  höheren  Lehranstalten,  welche  zum  Ostertermin
die  Versetzung  nach  Oberprima,  Unterprima,  Obersekunda  und  Untersekunda
erreichen  und  welche  nachweisen,  daß  sie  von  einem  Truppenteil  zum  Heeresdienst
  angenommen  worden  sind,  dürfen  Kriegsprüfungen  und  die  Zuerkennung
der  Reife  für  eine  höhere  Klasse  vom  1.  Juni  d.  J.  ab  stattfinden.

Dem  Heeresdienst  gleich  zu  nehmen  ist  der  Dienst  in  der  freiwilligen
Krankenpflege,  wenn  sich  der  Schüler  für  den  Dienst  im  Etappenge  biet
für  die  ganze  Dauer  des  Krieges  verpflichtet  und  für  diesen  Dienst  angenommen
  ist.  Es  wird  ausdrücklich  bemerkt,  daß  zur  Notreifeprüfung  nur
*  Schller  zuzulassen  sind,  welche  die  Versetzung  nach  Oberprima  erreicht
aben.

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