Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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8  13.

1  Flüssigkeiten,  desgleichen  Sachen,  die  dem  schnellen  Verderben  und  der  Fäulniß
ausgesetzt  sind,  unförmlich  große  Gegenstände,  ferner  lebende  Thiere,  können  von  den
Postanstalten  zurückgewiesen  werden.

I  Für  dergleichen  Gegenstände,  wenn  dieselben  dennoch  zur  Beförderung  angenommen
  werden,  sowie  für  leicht  zerbrechliche  Gegenstände  und  für  in  Schachteln  verpackte
  Sachen,  leistet  die  Postverwaltung  keinen  Ersatz,  wenn  durch  die  Natur  des  Inhalts
  der  Sendung  oder  durch  die  Beschaffenheit  der  Verpackung  auf  dem  Transporte
eine  Beschädigung  oder  ein  Verlust  entstanden  ist.

.  Zündhütchen  oder  Zündspiegel  müssen  in  Kisten  fest  von  außen  und  innen  verpackt
  und  als  solche  sowohl  auf  der  Adresse  als  auf  der  Sendung  selbst  deelarirt  werden.
Der  Aufgeber  ist,  wenn  er  diese  Bedingungen  nicht  eingehalten  hat,  für  den  aus  etwaiger
Explosion  entstehenden  Schaden  haftbar.

IV'  Die  im  §  12  Abs.  U  ausgesprochene  Befugniß  der  Postanstalten,  Angabe  des
Inhalts  zu  verlangen,  tritt  auch  in  solchen  Fällen  ein,  in  welchen  Grund  zu  der  Annahme
  vorliegt,  daß  die  Sendungen  Flüssigkeiten,  dem  schnellen  Verderben  und  der
Fäulniß  ausgesetzte  Sachen,  lebende  Thiere,  Zündhütchen  oder  Zündspiegel  enthalten.

14.

Zur  Postbeförderung

  bedingt

zugelassene  Gegenstände.


1  Die  Vorderseite  der  Correspondenzkarte  ist  für  die  Adresse  bestimmt.  Die  Rück=  Correspondenzseite

  kann  zu  schriftlichen  Mittheilungen  benutzt  werden.  Die  Adresse  und  die  Mittheilung
  können  mit  Tinte,  Bleifeder  oder  farbigem  Stifte  geschrieben  werden;  nur  muß
die  Schrift  haften  und  deutlich  sein.  Die  Formulare  können  auch  zu  Begleitadressen
und  Signaturen  für  Packete,  imgleichen  zu  Postvorschußsendungen  verwendet  werden.

.  Die  Correspondenzkarten  können  auch  gegen  ermäßigtes  Porto  (8  15)  als  Formulare
  zu  Drucksachen  benutzt  werden;  in  diesem  Falle  müssen  die  Mittheilungen  auf
der  Rückseite  der  Correspondenzkarte  durch  Druck,  Lithographie  oder  sonst  auf  mechanischem
  Wege  hergestellt  sein;  sie  dürfen  keine  weitergehenden  schriftlichen  Einschaltungen
oder  Zusätze  enthalten,  als  nach  §  15  bei  Drucksachen  gestattet  sind.

III  Zu  den  Correspondenzkarten  mit  Rückantwort  werden  besonders  dazu  eingerichtete
Formulare  verwendet,  von  denen  die  zweite  Hälfte  zur  Rückantwort  dient;  dergleichen
Correspondenzkarten  können  zu  Postvorschußsendungen  nicht  verwendet  werden.

IV  Formulare  zu  den  Correspondenzkarten  können  bei  allen  Postanstalten  bezogen
werden.

V  Die  Correspondenzkarten  unterliegen  dem  Frankirungszwange.  Für  Correspondenzkarten

  mit  Rückantwort  muß  auch  für  die  Rückantwort  das  Porto  vorausbezahlt
werden.

karten.