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riger Auffassung nur des Hinweises, daß das etwa bei der Aussaat er-
Jruttersatzes selbstverständlich keine Verwendung fin en arf.
Was den Ausgleich bezw. die Regelung des Verbrauchs der Hafervorräte
aulangt, so weist das unterzeichnete Ministerium unter Bezugnahme auf den
8#23 der Bundesratsverordnung und die bezüglichen Zuständigkeitsbestimmungen
der mecklenburgischen Ausführungsverordnung darauf hin, daß diese Obliegen-
heiten den einzelnen Kommunalverbänden innerhalb ihrer Bezirke zufallen. Im
ritterschaftlichen Gebiete jedes Aushebungsbezirks hat demgemäß der zuständige
Kommissar für Regelung des Verkehrs mit Hafer zunächst, soweit erforderlich,
einen Ausgleich der Hafervorräte innerhalb des ritterschaftlichen Gebietes als
eines Kommunalverbandes vorzunehmen, während derselbe Kommissar sodann
außerdem für das ganze Gebiet des ihm zugewiesenen Aushebungsbezirks weiter
den Ausgleich bezw. die Verbrauchsregelung zwischen den einzelnen Kommunal=
verbänden seines Aushebungsbezirks vorzunehmen hat.
Die Regelung des Ausgleichs zwischen den Aushebungsbezirken einerseits
sowie andererseits der Verkehr mit der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres-
verpflegung in Berlin zwecks Enteignung von Hafervorräten und zwecks des Aus-
gleichs des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin mit den auswärtigen Kom-
munalverbänden erfolgt gemäß § 7 der Ausführungsverordnung durch die
Spezialkommission zur Beschaffung der Landlieferungen im Kriege.
Schwerin, den 8. März 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
. Bekanntmachung vom 8. März 1915, betreffend Zwischenzählung der
Schweine am 15. März und 15. April 1915.
Nach den Bestimmungen des Bundesrats vom 4. März 1915 für die Vornahme
von Zwischenzählungen der Schweine findet am 15. März und 15. April d. Is.
eine Zählung der Schweine im Großherzogtum statt.
# Aus diese Zählungen findet die Verordnung vom 17. Mai 1913, betreffend
Zwischenzählung der Schweine in den Jahren 1913 und 1914 (Rbl. 1913 Nr. 26)
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die Zusendung der für die
Zählung vorgeschriebenen Formulare an die Ortsobrigkeiten im. Gebiete der