Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 40. 1915. 
III. Enteignung. 
8 14. 
i n beschlagnahmten Vorräten geht vorbehaltlich der Vor- 
shri —— ber aen Behörde auf das Reich, vertreten 
durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung, über. Beantragt die 
Zentralstelle die Ubereignung an eine andere Person, so ist das Eigentum auf diese zu 
übertragen; sie ist in der Anordnung zu bezeichnen. 
Von der Enteignung sind auszunehmen: " " ç 
a) bei Haltern von Zuchttieren und Pferden sowie bei Unternehmern land- 
wirtschaftlicher Betriebe die zum Füttern in der eigenen Wirtschaft erforder- 
lichen Vorräte; Z„ ** 
b) bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe das zur Frühjahrsbestellung 
erforderliche Saatgut; » . . 
e) Saatgerste, die nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die 
sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt 
haben; 
d) Unternehmern landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe die zur 
Herstellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl, Graupen, Malz- 
extrakt, zur Herstellung von Gersten= und Malzkaffee, von Bier oder von 
Grünmalz für Branntweinbrennerei und Preßhefefabrikation bestimmten 
Vorräte, bei Bierbrauereien nur diejenigen Vorräte, welche noch erforder- 
lich sind, um die nach der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der 
Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915° (Reichs- 
Gesetzbl. S. 97) für sie bis zum 30. September 1915 festgesetzten Malz- 
mengen zur Bierbereitung herzustellen. 
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Saatgut auf- 
bewahrt und zur Frühjahrsbestellung wirklich verwendet wird. 
  
W 15. 
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder 
an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im 
ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im 
letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die 
Anordnung amtlich veröffentlicht wird. " 
*l 16. 
Der Ülbernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte 
und Verwertbarkeit der Vorräte von der höheren z de r o„ Anhörung 
von Sachverständigen endgültig festgesetzt. 
un de der ee, vac), bu er zulässigerweise Vorräte zu einem höheren Preise 
rben hat, so ist st ö i « i 
E so ist statt des Höchstpreises der Einstandspreis zu 
oweit anzeigepflichtige Vorräte nicht angezeigt sind, wird für sie kein Preis 
gelamst. In besonderen Fällen kann die 58 e Ausnahmen 
zu .
	        
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