Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

230  Nr.  40.  1915.

8  24.
Der  Übernahmepreis  ist  gemäß  8  16  festzusetzen,  nachdem  die  Gerste  ausgedroschen

  ist.  9  25.

Über  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Anwendung  der  §8§  21  bis  24  ergeben,  entscheidet

  endgültig  die  höhere  Verwaltungsbehörde.

V.  Verteilung.

g  26.

Die  Zentralstelle  zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung  hat  die  Aufgabe,  für  die
nanteidiegen  7  Gerstenvorräte  über  das  Reich  für  die  Zeit  bis  zur  nächsten
Ernte  unter  Mitwirkung  ihres  Beirats  zu  sorgen.

§  27.
Die  Zentralstelle  zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung  darf  Gerste  nur  an  die

Heeresverwaltungen,  die  Marineverwaltung,  Kommunalverbände  oder  an  die  vom
Reichskanzler  zugelassenen  Stellen  abgeben.

§l  28.

Die  Kommunalverbände  verteilen  die  ihnen  überwiesenen  Vorräte  in  ihren  Bezirken
  unter  Berücksichtigung  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse.

Die  Landeszentralbehörden  können  nähere  Vorschriften  über  die  Verteilung  erlassen.
6  29.
Diee  Kommunalverbände  oder  die  vom  Reichskanzler  zugelassenen  Stellen  können
ihren  Abnehmern  für  Weiterverkäufe  bestimmte  Bedingungen  und  Preise  vorschreiben.
l30.
Über  Streitigkeiten,  die  bei  der  Verteilun  28,  29)  entstehen,  entscheidet  die.
höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig.  iser
–l  31.
Wer  den  Verpflichtungen  zuwiderhandelt,  die  ihm  nach  §  29  auferlegt  sind,  wird

mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  bestraft.
VI.  Asländische  Gerste.

*l  32.

Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  beziehen  sich  nicht  ste,  di  dem
12.  März  1915  aus  dem  Ausland  rrnnbeeen  sich  nicht  auf  Gerste,  die  nach