236 Nr. 41. 1915.
Im übri die Verteilung der von der Bezugsvereinigung hergestellten und
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vorher festzusetzenden Maßstab zu erfolgen. Beansprucht ein Kommunalverband die auf
ihn entfallenden Mengen ganz oder teilweise nicht, so ist der freiwerdende Vorrat gleichfalls
auf die übrigen Kommunalverbände zu verteilen. "
Haben sich Kommunalverbände nachweislich nach dem 1. Februar 1915 größere
Vorräte an zucherhaltigen Futtermitteln gesichert, so sind ihnen diese Mengen bei der
Verteilung anzurechnen. ç ½;5“- · *
In Fällen nachgewiesenen dringenden Bedürfnisses kann die Bezugsvereinigung
mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) Zuschläge zu den auf die
einzelnen Verbände entfallenden Mengen bewilligen. Sie kann ferner mit der Abgabe
von Futtermitteln bereits vor endgültiger Berechnung der zu verteilenden Mengen
beginnen.
Die Futtermittel und der abzugebende Rohzucker sind von der Bezugsvereinigung
gegen Barzahlung in handelsüblicher Weise zu liefern, Zeit und Ort der Lieferung sind
kunlichst nach den Wünschen der Kommunalverbände zu bestimmen.
Berlin, den 26. Februar 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Müller.