Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

236  Nr.  41.  1915.

Im  übri  die  Verteilung  der  von  der  Bezugsvereinigung  hergestellten  und
urnngn  nerhalp,  Rulermiel  uf  ie  einen
vorher  festzusetzenden  Maßstab  zu  erfolgen.  Beansprucht  ein  Kommunalverband  die  auf
ihn  entfallenden  Mengen  ganz  oder  teilweise  nicht,  so  ist  der  freiwerdende  Vorrat  gleichfalls
  auf  die  übrigen  Kommunalverbände  zu  verteilen.  "

Haben  sich  Kommunalverbände  nachweislich  nach  dem  1.  Februar  1915  größere
Vorräte  an  zucherhaltigen  Futtermitteln  gesichert,  so  sind  ihnen  diese  Mengen  bei  der
Verteilung  anzurechnen.  ç  ½;5“-  ·  *

In  Fällen  nachgewiesenen  dringenden  Bedürfnisses  kann  die  Bezugsvereinigung
mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  (Reichsamt  des  Innern)  Zuschläge  zu  den  auf  die
einzelnen  Verbände  entfallenden  Mengen  bewilligen.  Sie  kann  ferner  mit  der  Abgabe
von  Futtermitteln  bereits  vor  endgültiger  Berechnung  der  zu  verteilenden  Mengen
beginnen.

Die  Futtermittel  und  der  abzugebende  Rohzucker  sind  von  der  Bezugsvereinigung
gegen  Barzahlung  in  handelsüblicher  Weise  zu  liefern,  Zeit  und  Ort  der  Lieferung  sind
kunlichst  nach  den  Wünschen  der  Kommunalverbände  zu  bestimmen.

Berlin,  den  26.  Februar  1915.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Müller.