Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

244 Nr. 42. 1915. 
j ände si vorgedruckten Klassen getrennt anzugeben; in denjenigen 
di indn suchio Vere sicht ermittelt len können (z. B. der Reingehalt von 
Erzen) sind Schätungswerte einzutragen, sofern nicht die Bestimmung § 1 zutrifft. 
Weitere Mitteilungen irgend welcher Art darf die Meldung nicht enthalten. 
Die Meldezettel sind an die MetallMeldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlichen Kriegsministeriums, Berlin W. 66, Mauerstraße 63—65 (Fernsprecher 
Amt Zentrum, 11˙509) vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 31. März 1915 einschließlich 
einzureichen. 
. Fn— diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Ver- 
fügung betreffen. 
Die Vestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle drei Monate (erstmalig wieder 
am 1. Juli) aufzugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 15. des be- 
treffenden Monats. 
Altona, den 15. März 1915. 
Der kommandierende General. 
v. Roehl, 
General der Artillerie.
	        
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