Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

250 Nr. 43. 1915. 
Di örden, welt,e derartige Ausweise oder solche Bescheinigungen aus- 
]ie2r Ausstellung von Geleitscheinen des stellvertretenden 
Generalkommandos bilden (jihe herangezogene Verfügung unter D), haben daräuf 
u achten, daß den Persönlichkeiten, welchen Bescheinigungen verweigert werden, die 
Fründe der Verweigerung nicht zur Kenntnis kommen, um tunlichst zu vermeiden, 
oaß auf diese Weise die Betreffenden von dem gegen sie bestehenden Verdacht Kenntnis 
erlangen. 
3. Die unter vorstehenden Ziffern erwähnten Bescheinigungen sind grundsätzlich 
auf einem besonderen Blatte auszustellen und nicht in die Reisepässe hineinzuschreiben, 
wie dies von einzelnen Polizeibehörden bisher geschehen ist. Diese Anordnung wird 
deswegen getroffen, weil die in Frage kommenden, die Grundlage der Geleitscheine 
bildenden Bescheinigungen in Zukunft vom stellvertretenden Generalkommando zurück- 
behalten werden, damit die Inhaber nicht gewissermaßen einen von der Behörde aus- 
gestellten Freibrief in Händen haben. 
V. s. d. st. G. 
v. Voß. 
Mit dieser Nr. 13 werden ausgegeben: Nr. 36 und 37 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.
	        
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