254 Nr. 45. 1915.
Artikel I.
» · 17. Mai 1879
Die 88 22 bis 28 der Verordnung vom 15.Dezember 1885 zur Aus-
führung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Rbl. 1885 Nr. 35) erhalten die nach-
stehende Fassung:
8 22.
Die Bezirke der Landgerichte Güstrow, Rostock und Neustrelitz bilden einen
Schwurgerichtsbezirk.
Die Sitzungen des Schwurgerichts werden für diesen Schwurgerichtsbezirk
bei dem Landgericht Güstrow abgehalten.
Für den Bezirk des Landgerichts Schwerin finden die Schwurgerichte gemäß
§ 79 des Gerichtsverfassungsgesetzes bei diesem Landgericht statt.
§23.
Die Schwurgerichte treten jährlich dreimal und zwar einmal in der Zeit
vom 1. Januar bis 30. April, einmal in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August
und einmal in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember zusammen.
8 24.
Bei eintretendem Bedürfnis kann der Präsident des Oberlandesgerichts
nach Anhörung des zuständigen Landgerichtspräsidenten und des Oberstaats-
anwalts außerordentliche Sitzungen des Schwurgerichts anordnen.
§ 25.
Den Beginn der Sitzungen in den einzelnen Schwurgerichtsperioden be-
stimmt der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung des zuständigen
Landgerichtspräsidenten und des Oberstaatsanwalts. Die Bestimmung erfolgt
drei Wochen vor dem Beginn der Sitzungen und wird von dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts öffentlich bekannt gemacht.
g 26.
Zur Verhandlung in den einzelnen Sitzungsperioden gelangen in der Regel
die Anklagesachen, in denen
1. vor Beginn der Sitzungen das Hauptverfahren vor dem Schwurgericht
eröffnet ist;
2. bis zum Beginn der Sitzungen die Vorbereitung der Hauptverhand-
lung stattgefunden hat.