Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

254 Nr. 45. 1915. 
Artikel I. 
» · 17. Mai 1879 
Die 88 22 bis 28 der Verordnung vom 15.Dezember 1885 zur Aus- 
führung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Rbl. 1885 Nr. 35) erhalten die nach- 
stehende Fassung: 
8 22. 
Die Bezirke der Landgerichte Güstrow, Rostock und Neustrelitz bilden einen 
Schwurgerichtsbezirk. 
Die Sitzungen des Schwurgerichts werden für diesen Schwurgerichtsbezirk 
bei dem Landgericht Güstrow abgehalten. 
Für den Bezirk des Landgerichts Schwerin finden die Schwurgerichte gemäß 
§ 79 des Gerichtsverfassungsgesetzes bei diesem Landgericht statt. 
§23. 
Die Schwurgerichte treten jährlich dreimal und zwar einmal in der Zeit 
vom 1. Januar bis 30. April, einmal in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August 
und einmal in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember zusammen. 
8 24. 
Bei eintretendem Bedürfnis kann der Präsident des Oberlandesgerichts 
nach Anhörung des zuständigen Landgerichtspräsidenten und des Oberstaats- 
anwalts außerordentliche Sitzungen des Schwurgerichts anordnen. 
§ 25. 
Den Beginn der Sitzungen in den einzelnen Schwurgerichtsperioden be- 
stimmt der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung des zuständigen 
Landgerichtspräsidenten und des Oberstaatsanwalts. Die Bestimmung erfolgt 
drei Wochen vor dem Beginn der Sitzungen und wird von dem Präsidenten des 
Oberlandesgerichts öffentlich bekannt gemacht. 
g 26. 
Zur Verhandlung in den einzelnen Sitzungsperioden gelangen in der Regel 
die Anklagesachen, in denen 
1. vor Beginn der Sitzungen das Hauptverfahren vor dem Schwurgericht 
eröffnet ist; 
2. bis zum Beginn der Sitzungen die Vorbereitung der Hauptverhand- 
lung stattgefunden hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.