Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

II.  Abteilung.
—  SS

(1)  Bekanntmachung  vom  19.  März  1915  zur  Ausführung  der  Verordnung  des
Bundesrats  Über  die  Sicherstellung  von  Fleischvorräten  vom  25.  Januar  1915,
geändert  unter  dem  25.  Februar  1915.

Zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Sicherstellung  von
Fleischvorräten  vom  25.  Januar  1915,  geändert  unter  dem  25.  Februar  1915
—  RGl.  S.  45  bezw.  S.  109  —  wird  auf  Grund  des  §  4  dieser  Verordnung
das  Nachstehende  bekannt  gemachte
J.

Die  Verrichtungen  der  zuständigen  Behörde  im  Sinne  des  §  1  und  der
höheren  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  2  Absatz  4  der  Bundesratsverordnung
  werden  vom  unterzeichneten  Ministerium  wahrgenommen.

II.
Die  Geschäfte  der  zuständigen  Behörde  im  Sinne  des  §  2  Absatz  1  der
Bundesratsverordnung  liegen  den  nach  der  Verordnung  vom  6.  August  1914

—  Rbl.  Nr.  57  —  bestellten  Kommissaren  ob  und  zwar  für  das  ganze  Gebiet  des
ihnen  zugewiesenen  Aushebungsbezirks.

III.

Für  jeden  Aushebungsbezirk  wird  ein  Schiedsgericht  —  §  2  Absatz  4  der
Bundesratsverordnung  —  gebildet,  dessen  Vorsitz  hiermit  dem  für  die  Überkuhung
  des  Eigentums  zuständigen  Kommissar  —  vgl.  unter  II  —  übertragen

ird.
IV

%  ha  8  n  h  der  Bundesratsverordnung  wird  als  maßgebender

chlachtviehmarkt  für  Abnahmeorte  im  Großherzogtum  der  Markt  des  Städtischen

Viehhofes  in  Berlin  bestimmt.  bberzes  t  Marti  des  Stäptisch
V.

Die  8§  5  Satz  2,  6  Absatz  1,  7,  9,  11,  17,  18  und  19  der  Bekanntmachung
vom  6.  Februar  1915  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise
—  Rbl.  Nr.  27  —,  finden  entsprechende  Anwendung  mit  der  Maßgabe,

1.  daß  bei  dem  Hinweise  aus  §  7  Absatz  2  Satz  2  die  Bestimmung  im
8  2  Absatz  2  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  Januar  1915  entsprechend
  zu  berücksichtigen  ist,