Nr. 45. 1915. 261
zwischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen untereinander oder zwischen
einem dieser Vereine und einem anderen Knappschaftsverein oder einer
besonderen Krankenkasse (§ 5 des Knappschaftsgesetzes) nach S§ 219, 220,
222, 500 der Reichsversicherungsordnung (§ 15 Abs. 1, 2 und 4 des Knapp-
schaftsgesetzes),
zwischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen und den Arbeitgebern nach
§§ 221, 222, 500 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (8 15 Abs. 3 und 4
des Knappschaftsgesetzes), "
zwischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen und einer Gemeinde oder
einem Armenverband nach ö§ 1531—1533, 1544 der Reichsversicherungs-
ordnung.
2. Unfallversicherung.
Das KO# ist für die Betriebe der im Eingange dieser Bekanntmachung unter
1.—13 bezeichneten Knappschaftsvereine zur Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig,
die sich aus Unfällen in einem dieser Betriebe ergeben und nach der Reichsversicherungs-
ordnung im Spruchverfahren von dem Oberversicherungsamte zu entscheiden sind. Die
Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über Leistungen, die nach § 1551 der
Reichsversicherungsordnung als Leistungen der Krankenversicherung gelten. Bei Ersatz-
streitigkeiten, an denen außerpreußische Knappschaftsvereine beteiligt sind, ist die Zu-
ständigkeit des Knappschafts-Oberversicherungsamts nur begründet, wenn die Nord-
deutsche Knappschaftspensionskasse oder die Knappschaftsberufsgenossenschaft als Träger
der Versicherung in Betracht kommen.
Im Beschlußverfahren ist das KO#A. an Stelle der allgemeinen Oberversicherungs-
ämter zuständig, wenn es sich um Angelegenheiten der im vorstehenden Absatz be-
zeichneten Betriebe oder der Unternehmer dieser Betriebe oder der Berufsgenossenschaft
handelt, soweit die Betriebe unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen und der Knappschafts-
berufsgenossenschaft angehören.
3. Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
Das KOBl ist zur Entscheidung aller nach der Reichsversicherungsordnung von
dem Oberversicherungsamt in Spruchverfahren zu erledigenden Streitigkeiten zuständig,
wenn die letzte das Versicherungsverhältnis begründende Beschäftigung, die den Anlaß
zur Entscheidung gibt, in einem der vorstehend unter Nr. 2 bezeichneten Betriebe statt-
zgefunden hat und die Norddeutsche Knappschaftspensionskasse als Trägerin der Ver-
sicherung in Betracht kommt.
II. Angelegenheiten der knappschaftlichen Versicherung.
Dem KO## obliegt für die unter I. 1 bezeichneten Knappschaftsvereine die
schiedsgerichtliche. Entscheidung der Streitigkeiten nach S 70 Abs. 2 des Knappschafts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Juni und 30. Dezember 1912.
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