Nr. 48. 269
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 27. März 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Ausschank alkoholhaltiger Getränke.
(2) Bekanntmachung, betreffend die Mitwirkung der Gerichte bei der
Erörterung von Gewalttätigkeiten gegen deutsche Reichsangehörige in
den Schutzgebieten.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 24. März 1915, betreffend Ausschank alkoholhaltiger
Getränke.
Auf Anordnung des stellvertretenden Generalkommandos in Altona wird für
alle Gast= und Schankwirtschaften, Kaffees und Konditoreien den Inhabern der
Schankkonzession und deren Angestellten auf das strengste verboten, alkohol-
haltige Getränke in einem solchen Maße an Personen des Soldatenstandes zu
verabfolgen, daß deren dienstliche Leistungsfähigkeit dadurch irgendwie be-
einträchtigt werden kann.
Zuwiderhandlungen werden, wenn nicht nach anderen gesetzlichen Bestim-
mungen eine strengere Strafe verwirkt ist, gemäß § 9 des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft.
UÜbertritt ein Angestellter das Verbot, so ist nach der Anordnung des
Generalkommandos neben dem Angestellten der Konzessionsinhaber strafbar,
wenn die Zuwiderhandlung mit seinem Vorwissen begangen ist, oder wenn
er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung es an der
erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
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