Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 48. 269 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 27. März 1915. 
  
  
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Ausschank alkoholhaltiger Getränke. 
(2) Bekanntmachung, betreffend die Mitwirkung der Gerichte bei der 
Erörterung von Gewalttätigkeiten gegen deutsche Reichsangehörige in 
den Schutzgebieten. 
II. Abteilung. 
  
(1) Bekanntmachung vom 24. März 1915, betreffend Ausschank alkoholhaltiger 
Getränke. 
Auf Anordnung des stellvertretenden Generalkommandos in Altona wird für 
alle Gast= und Schankwirtschaften, Kaffees und Konditoreien den Inhabern der 
Schankkonzession und deren Angestellten auf das strengste verboten, alkohol- 
haltige Getränke in einem solchen Maße an Personen des Soldatenstandes zu 
verabfolgen, daß deren dienstliche Leistungsfähigkeit dadurch irgendwie be- 
einträchtigt werden kann. 
Zuwiderhandlungen werden, wenn nicht nach anderen gesetzlichen Bestim- 
mungen eine strengere Strafe verwirkt ist, gemäß § 9 des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
bestraft. 
UÜbertritt ein Angestellter das Verbot, so ist nach der Anordnung des 
Generalkommandos neben dem Angestellten der Konzessionsinhaber strafbar, 
wenn die Zuwiderhandlung mit seinem Vorwissen begangen ist, oder wenn 
er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung es an der 
erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. 
66
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.