Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  50.  1915.  277

J.
Die  behördlichen  Befugnisse  aus  §  1  der  Bundesratsverordnung  werden
hiermit  der  Gewerbekommission  hierselbst  übertragen.

II.
Als  Polizeibehörde  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  die  Ortsobrigkeit
  anzusehen.
Schwerin,  den  31.  März  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches'  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  3.  April  1915  zur  Bundesratsverordnung  vom

25.  Jannar  1915  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl.
Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  Januar  1915  über
die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl  wird  bestimmt:

I

Zu  §  4  Absatz  4  unter  a  der  Bundesratsverordnung.

Als  Angehörige  einer  Wirtschaft  gelten  bei  landwirtschaftlichen  Betrieben,
die  im  Eigentum  einer  öffentlichen  oder  gemeinnützigen  Anstalt  (Irrenanstalten,
Krankenhäuser,  Waisenhäuser  und  dergl.)  stehen  und  mit  ihrem  Betriebe  verbunden
  sind,  auch  das  Personal  und  die  Pfleglinge  oder  Insassen  dieser  Anstalt.

II.

Zu  §  48  der  Bundesratsverordnung.  r!5

Mehrere  Kommunalverbände,  die  sich  durch  übereinstimmende  Beschlüsse
zu  einem  gemeinsamen  Versorgungsgebiete  zusammenschließen  und  eine  gemeinsame
  Mehl=  bezw.  Kornverteilungsstelle  einrichten,  können  auf  Vorschlag  der
Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  durch  das  unterzeichnete
Ministerium  allgemein  oder  hinsichtlich  einzelner  Befugnisse  als  ein  Kommunal-=verband
  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  anerkannt  werden.  Bezügliche
Anträge  sind  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  richten.

Schwerin,  den  3.  April  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.