Nr. 54. 289
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 13. April 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
31. März 1915 über den Verkehr mit Futtermitteln.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 12. April 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 31. März 1915 über den Verkehr mit Futtermitteln.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 31. März 1915 über den
Verkehr mit Futtermitteln (Rl. Nr. 44 S. 195 ff.) wird bestimmt:
J.
Die Verrichtungen der Landeszentralbehörde und der höheren Verwaltungs-
behörde werden von dem Ministerium des Innern wahrgenommen.
II.
Als Kommunalverband ist, abgesehen von ritterschaftlichem Gebiet ein-
schließlich der Rostocker Distriktsgüter, sowie der Güter Bergrade, Wisch und
Zarnekow bei Neuburg jeder ortsobrigkeitliche Bezirk anzusehen. Die
städtischen Kämmerei-, Hospital= und Hebungsgüter gehören zu dem orts-
obrigkeitlichen Bezirk der betreffenden Stadt. Die Vertretung des Kommunal=
verbandes und dessen Verwaltung liegt der Ortsobrigkeit ob.
Deas riteerschaftliche Gebiet (Abs. 1 Satz 1) jedes Aushebungsbezirks
bildet einen Kommunalverband, dessen Vertretung und Verwaltung durch den
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