Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Ar.  63.  L

Regierungs-Blatt
für  das
Grohßherzogtum  Meckleunburg-Schwerin.

Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  28.  April  1915.

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekonntmachung,  betreffend  Waldweide  für  Schweine.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Musterung  der  Landsturmpflichtigen  österreichischer
und  ungarischer  Staats=  sowie  bosnischer  Landesangehörigkeit.  (3)  Bekanntmachung
  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  12.  April
1915  über  die  Regelung  des  Verlehrs  mit  Kartoffeln.  (4)  Bekanntmachung,
  betreffend  Pferdeausfuhrverbot.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend
Verwendung  von  Rohteer.

 

II.  Abteilung.
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(1)  Bekanntmachung  vom  24.  April  1915,  betreffend  Waldweide  für  Schweine.

Zur  Sicherung  des  Brotgetreides  und  der  Kartoffelvorräte  für  die  menschliche
Ernährung  müssen  bekanntlich  die  Schweinebestände  in  großem  Umfange
verringert  werden.  Es  muß  aber,  um  einer  späteren  Fleischnot  vorzubeugen,
für  das  Durchhalten  der  Zuchttiere  und  des  jungen  Nachwuchses  gesorgt  werden.
Hierbei  kann  die  Waldweide  eine  wesentliche  Hülfe  gewähren,  die  sowohl
brauchbares  Grünfutter  als  auch  eiweißhaltiges  Futter  in  Würmern,  Käfern,
Schnecken,  Pilzen  und  dergl.  bietet.  Das  Großherzogliche  Finanzministerium,
Abteilung  für  Domänen  und  Forsten,  hat  bereits  vor  längerer  Zeit  die
unterstellten  Forstbehörden  wegen  der  Gestattung  des  Eintriebs  von  Schweinen
in  die  Großherzoglichen  Waldungen  mit  Weisung  versehen.  Es  erscheint  aber
erwünscht,  daß  auch  die  sonstigen  Forstbesitzer  (Magistrate,  Klosterämter,
Gutsbesitzer)  den  Eintrieb  von  Schweinen  in  ihre  Waldungen  gestatten  und
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