Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

915. 
314 Nr. 63. 191 
- ie bei kühler Witterung ist eine Zufütterung notwendig. 
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Fullermittel genügend vorhanden, ist eine ländige Zufüt Frien. un- ane7 or eil. 
Die Zufütterung het abends innerhalb der Einfriedigung zu 9 „ an 
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den — kann bis Ende August oder Anfang September fortgesetzt werden. 
Nachteile für die Tiere sind, wie Versuche in. größerem Maßstabe ergeben haben, 
nicht zu befürchten. Gegen Verluste, durch vereinzeltes Eingehen, lassen sich Ver- 
sicherungen abschließen. 
  
(2) Bekanntmachung vom 26. Apri 1915, betreffend Musterung der Landsturm- 
pflichtigen österreichischer und ungarischer Staats= sowie bosnischer Landes- 
angehörigkeit. 
Nachstehender Aufruf des k. u. k. österreichisch-ungarischen Konsuls zu Lübeck 
vom 24. d. Mts. wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 26. April 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerinm des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Aufruf. 
Im Monat Mai l. Js. findet eine Musterung der in den Jahren 1873—1877 ge- 
borenen Landsturmpflichtigen österreichischer und ungarischer Staats= sowie bosnischer 
Landesangehörigkeit, welche sich in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin und 
Strelit sowie im Fürstentum Lübeck und im Gebiete der freien und Hansestadt 
Lübeck befinden, bei dem k. u. k. österr.-ungar. Konsulate in Lübeck statt. Aus diesem 
Anlaß haben sich alle in den vorbezeichneten Gebieten wohnhaften Landsturmleute der 
obigen Jahrgänge sofort schriftlich unter genauer Angabe aller Personaldaten (Geburts- 
jahr, -Ort und -Land, Heimatsort und Bezirk, Schulbildung, Beruf, Vor= und Zu- 
name des Vaters und der Mutter) bei dem genannten Konsulate zu melden. 
Der Tag der ärztlichen Untersuchung wird später bekannt gegeben werden. 
Lübeck, den 24. April 1915. 
  
Der k. und k. österr.-ungar. Konful. 
Suckau.
	        
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