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u it die abzugebenden Kartoffelmengen von den Kommunalverbänden
sehist Fechoet werden können, sind sie nach den 5§ 2 und 4 des Ge-
setzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914, in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), unter Berücksich-
tigung der Abänderung durch die Bekanntmachung vom 21. Januar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 25) mit den besonderen Maßgaben der Absätze 3 bis 7 des
§ 5 der Bundesratsverordnung sicherzustellen.
Die §8 3, 5, 6 Abs. 1,7 mit Ausnahme des Absatz 2 Satz 2, 9 Abs. 1 u. 2,
11, 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, 17, 18, 19 der Bekanntmachung vom 6. Fe-
bruar 1915 zur Ausführung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise — Rbl.
Nr. 27 — finden entsprechende Anwendung. Jedoch ist zu beachten:
1. Das Verfahren kann auch von Amtswegen eingeleitet werden. Es gilt
alsdann § 20 Abs. 2 Halbsatz 1 der angezogenen Bekanntmachung
vom 6. Februar 1915.
2. Als Übernahmepreis ist der gesetzliche Höchstpreis für Speisekartoffeln
ohne die im Absatz 1 der Ziffer VII genannten Zuschläge festzusetzen.
Wegen Bewilligung einer Vergütung für Verwahrung und Er-
haltung der Vorräte wird das Nähere durch die Reichsstelle bestimmt
(3. vgl. Abs. 4 des § 5 der Bundesratsverordnung),
3. Das Verfahren kann gegen Besitzer von Kartoffeln auch insoweit
durchgeführt werden, als Höchstpreise für sie nicht bestehen, also auch
gegen Händler. Dabei treten aber die Selbstkosten an Stelle des gesetz-
lichen Höchstpreises.
4. Bei der Sicherstellung darf ohne besondere Ermächtigung der Reichs-
stelle nicht auf die zur Erfüllung von Lieferungsverträgen erforder-
lichen Kartoffelmengen zurückgegriffen werden, wenn diese Verträge
nachweislich vor dem 12. April 1915 abgeschlossen worden sind und
wem ihr Inhalt von einem der Vertragschließenden bis zum 26. April
1915 einschließlich dem Kommunalverband, in dem die zu liefernden
NKartoffeln lagern, mitgeteilt st.
Die Kommunalverbände haben die ihnen zugehenden Mitteilungen über
Verträge übersichtlich in einer Liste zusammenzustellen und die Liste mit allen
eeen bis einschließlich 5. Mai 1915 der Reichsstelle unmittelbar vor-
zulegen.
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Die Kommunalverbände und die von ihnen mit der selbständigen Rege-
lung der Kartoffelversorgung innerhalb ihres Bezirks beauftragten Gemeinden
sind dafür verantwortlich, daß vorzugsweise der Bedarf der minderbemittelten