Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

318  Nr.  63.  1915.

u  it  die  abzugebenden  Kartoffelmengen  von  den  Kommunalverbänden
sehist  Fechoet  werden  können,  sind  sie  nach  den  5§  2  und  4  des  Gesetzes,
  betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  August  1914,  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
  vom  17.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  516),  unter  Berücksichtigung
  der  Abänderung  durch  die  Bekanntmachung  vom  21.  Januar  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  25)  mit  den  besonderen  Maßgaben  der  Absätze  3  bis  7  des
§  5  der  Bundesratsverordnung  sicherzustellen.

Die  §8  3,  5,  6  Abs.  1,7  mit  Ausnahme  des  Absatz  2  Satz  2,  9  Abs.  1  u.  2,
11,  12  Abs.  1  und  Abs.  2  Satz  2,  17,  18,  19  der  Bekanntmachung  vom  6.  Februar
  1915  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise  —  Rbl.
Nr.  27  —  finden  entsprechende  Anwendung.  Jedoch  ist  zu  beachten:

1.  Das  Verfahren  kann  auch  von  Amtswegen  eingeleitet  werden.  Es  gilt
alsdann  §  20  Abs.  2  Halbsatz  1  der  angezogenen  Bekanntmachung
vom  6.  Februar  1915.

2.  Als  Übernahmepreis  ist  der  gesetzliche  Höchstpreis  für  Speisekartoffeln
ohne  die  im  Absatz  1  der  Ziffer  VII  genannten  Zuschläge  festzusetzen.

Wegen  Bewilligung  einer  Vergütung  für  Verwahrung  und  Erhaltung
  der  Vorräte  wird  das  Nähere  durch  die  Reichsstelle  bestimmt
(3.  vgl.  Abs.  4  des  §  5  der  Bundesratsverordnung),

3.  Das  Verfahren  kann  gegen  Besitzer  von  Kartoffeln  auch  insoweit
durchgeführt  werden,  als  Höchstpreise  für  sie  nicht  bestehen,  also  auch
gegen  Händler.  Dabei  treten  aber  die  Selbstkosten  an  Stelle  des  gesetzlichen
  Höchstpreises.

4.  Bei  der  Sicherstellung  darf  ohne  besondere  Ermächtigung  der  Reichsstelle
  nicht  auf  die  zur  Erfüllung  von  Lieferungsverträgen  erforderlichen
  Kartoffelmengen  zurückgegriffen  werden,  wenn  diese  Verträge
nachweislich  vor  dem  12.  April  1915  abgeschlossen  worden  sind  und
wem  ihr  Inhalt  von  einem  der  Vertragschließenden  bis  zum  26.  April
1915  einschließlich  dem  Kommunalverband,  in  dem  die  zu  liefernden

NKartoffeln  lagern,  mitgeteilt  st.

Die  Kommunalverbände  haben  die  ihnen  zugehenden  Mitteilungen  über
Verträge  übersichtlich  in  einer  Liste  zusammenzustellen  und  die  Liste  mit  allen
eeen  bis  einschließlich  5.  Mai  1915  der  Reichsstelle  unmittelbar  vorzulegen.


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Die  Kommunalverbände  und  die  von  ihnen  mit  der  selbständigen  Regelung

  der  Kartoffelversorgung  innerhalb  ihres  Bezirks  beauftragten  Gemeinden
sind  dafür  verantwortlich,  daß  vorzugsweise  der  Bedarf  der  minderbemittelten