Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  65.1915.  329

8  4.
Umfang  der  Meldung.

*  Die  Meldepflicht  umfaßt  außer  den  Angaben  über  Vorratsmengen  noch  folgende
Fragen:
a)  wem  die  dhremden  Vorräte  gehören,  welche  sich  im  Gewahrsam  des  Auskunftspflichtigen
  befinden.

b)  ob,  und  gegebenenfalls  durch  welche  Stelle  bereits  von  anderer  Seite  eine
Beschlagnahme  der  Vorräte  erfolgt  ist.

§  5.
Ausgenommen  von  der  Verfügung.

Ausgenommen  von  dieser  Verfügung  sind  solche  in  §  3  gekennzeichneten  Personen,
Gesellschaften  usw.,  deren  Vorräte  (einschließlich  derjenigen  in  sämtlichen  Zweigstellen,
die  sich  im  Bezirk  der  verfügenden  Behörde  befinden)  am  1.  Mai  1915  gleich  oder
geringer  waren  als  die  folgenden  Beträge:

Summe  der  Vorräte  (Gesamtgewichte)

aus  den  Klassen  1—11  b  einschee.  150  kg
„  „  „  12—444  20„
„  „  „  15—17  «  ......·100»
,,,,»18u.19,,......50«
„  der  Klasse  20  „  50  „
„  den  Klassen  21  u.  22  »  .  ....600,,

jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  sie  (außer  der  nach  §  6  für  beschlagnahmte  Bestände  zulässigen
  Verwendungsart)  solche  Bestände  nur  im  eigenen  Betriebe  und  lediglich  zu
dringenden  Reparaturzwecken  auch  im  fremden  Betriebe  verarbeiten  dürfen.  Jede
weitere  Verfügung  über  diese  Bestände  ist  verboten.  «

§6.

Beschlagnahmebestimmungen.

Die  Verwendung  der  beschlagnahmten  Bestände  wird  in  folgender  Weise  geregelt:
a)  Die  beschlagnahmten  Vorräte  verbleiben  in  den  Lagerräumen  und  sind  tunlichst
  gesondert  aufzubewahren.  Es  ist  ein  Lagerbuch  einzurichten  aus
welchem  jede  Anderung  der  Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung  ersichtlich
kein  muß,  und  den  Polizei=  und  Militärbehörden  jederzeit  die  Prüfung  der
äger  und  des  Lagerbuches  sowie  die  Besichtigung  des  Betriebes  zu  gestatten.

b)  Aus  den  beschlagnahmten  Vorräten  dürfen  entnommen  werden: