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*) Kriegslie
Nr. 65. 1915.
sührung von Kriegslieferungen ) im eigenen Betriebe.
1 Ne Wnnem Kriegslieferungen in fremden (inländi-
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5.
jeben, sofern der Abnehmer dies durch eine schriftliche Er-
Hea he und außerdem in gleicher Weise bestätigt hat, daß
eine vorhandenen und hinzutretenden Bestände beschlagnahmt find.
h Anfordern des Lieferers, ferner bei allen Lieferungen an Per-
onen, Firmen usw., deren Bestände nicht beschlagnahmt sind, sowie bei
lurnen an Händler, sofern es sich nicht um Abfälle oder Rückstände
handelt, muß der Abnehmer die Verwendung zu Kriegslieferungen
durch vorschriftsmäßig ausgefüllte Belegscheine, (für die Vordrucke in
den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind) vorher nachweisen.
Die Felenln Erklärungen und Belegscheine sind von dem Lieferer
aufzubewahren;
. Mengen für Ausbesserungen zur Aufrechterhaltung eines mit Kriegs-
lieferungen bessasinn Betriebes, die nicht durch andere Metalle
ersetzbar find, sofern die Vertragserfüllung ohne diese Arbeiten nicht
möglich ist. Die zu solchen Zwecken entnommenen Mengen sind be-
sonders zu buchen.
Mengen zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes für
Ausbesserungen an den in Gebrauch befindlichen landwirtschaftlichen
Maschinen und Geräten, die nicht durch andere Metalle ersetzbar sind.
Buchung wie unter 3.
Die bei den Ausbesserungen unter 3 und 4 entfallenden Metalle
süd beschlagnahmt; es wird anheimgestellt, sie der Kriegsmetall A.-G.,
erlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11 (Fernsprecher: Nollendorf
3000—3007; Tel.-Adresse: Talkris) unter Hinweis auf die vorliegende
Verfügung zum Kauf anzubieten, sobald die in § 5 angegebenen
Mindestmengen angesammelt sind.)
die von dem preußischen Kriegsministerium (Kriegs--Rohstoff-Abteilung)
eigegebenen Mengen.
G. die von der Kriegs-Metall A.-G. aufgekauften Mengen.
ferungen im Sinne der Beschlagnahmeverfügung sind:
a) alle von solgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen:
beutsche Militärbehörden,
deutsche Reichsmarinebehörden,
beutsche Reichs= und Staatzeisenb L lt
ohne weiteres, · "«
b) biejenigen von
deutschen Reichs. ober St
beutschen Rankallcer Venhealemo oder Telegraphenbehörden,
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zulscher staalichn und fabtuschen Meditnalbehörde,
anderen deutschen Rei
in Auftrag gegebenen bisen ge, oder Staatsbehörden
fübrung der Lleferung im Int
erselich Kk.
die mit dem Vermerk versehen sind, daß die Aus-
eresse der Landesverteidigung nötig und un-