Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 65. 1915. 331 
Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen unter Aufrechterhaltung der Be- 
schlagnahme verwandt werden die unter Klasse 11 a fallenden Gegenstände 
sowie fertige Druckmittel der Klassen 21 und 22 zur Benutzung im eigenen 
Betriebe, soweit sie Fertigfabrikate sind und keiner sichtbaren Abnutzung im 
Gebrauch unterliegen. Bei den im graphischen Gewerbe verwandten Tief- 
druckwalzen und Atzlatten ist außerdem zur Benutzung im eigenen Betriebe 
die Neubemusterung in der üblichen Anzahl zulässig, sofern Bestände am 
1. Mai 1915 in fertigem Zustand (d. h. bemustert oder zur Bemusterung 
fertig hergerichtet) vorhanden sind. 
Die Benutzung ist in allen Fällen nur soweit gestattet, als dadurch 
die Prüfung der Bestände nicht erschwert wird, und daher auf das unbe- 
dingt notwendige Maß zu beschränken. 
87. 
Meldebestimmungen. 
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Metalle zu 
erfolgen, für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind; die 
Bestände sind nach den vorgedruckten Klassen getrennt anzugeben; in denjenigen Fällen, 
in welchen genaue Werte nicht ermittelt werden können (z. B. der Reingehalt von Erzen), 
sind Schätzungswerte einzutragen. 
Dem Meldepflichtigen wird anheimgestellt, gleichzeitig mit der Meldung auf be- 
sonderem Bogen ein Angebot zum Verkauf eines Teils seiner Bestände oder der ganzen 
Bestände einzureichen. Diese Angebote werden der Kriegsmetall-Aktiengesellschaft 
weitergegeben, die in erster Linie als Käufer für das Kriegsministerium in Frage kommt. 
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten. 
6 Die Meldezettel sind an die Metall-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlichen Kriegsministeriums, Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11, Fernsprecher: 
Nollendorf 3008 und 3009, vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 15. Mai 1915 ein- 
schließlich ein zureichen. 
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Ver- 
sügung betreffen. 
Die Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle 2 Monate (erstmalig wieder 
am 1. Juli) aufzugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 15. des be- 
treffenden Monats. 
Altona, den 30. April 1915. 
Das stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps. 
Der kommandierende General. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
85
	        
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