Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Pfeunig.
III.  Bei  folgenden  besonderen  Arbeiten:

für  Abdampfen  im  Wasserbad
für  jede  zu  mmmann  100  Gramm  oder
weniger  ·100
für  Extinktion  von  Ouecksilber  ...  80
für  Streichen  eines  Pflasters  bis  zur  Grösse  von
je  100  dem  einschliesslich  des  etwa  nothwendigen
  Erweichens  und  Schmelrens  10
bei  grösseren  Pflastern  wird  für  je  weitere

20  dem  berechnet.  ..  1
Fur  das  anzuwendende  Zeug  werden  berechnet  bei

Leder-  oder  Seidenzeug  fur  je  100  Qdim  10
bei  Schirting  oder  Leinwand  fur  je  100  dum  5

Das  Bestreichen  des  Randes  mit  Klebpflaster  etc.
ist  in  obige  Preise  mit  eingerechnet.
für  Bereitung  einer  Gelatinesalbe  (z.  B.  Zinkleim)  40
für  Zerkleinerung  jeder  Art  von  in  der  Taze  der
Arzneimittel  nicht  schon  zerkleinert  aufgeführten
  Arzneistoffen  bei  über  50  bis  500
Gramm  Gesammtgewicht  20
für  Ueberziehen  der  Pillen  mit  Collodium,  Tink.
turen  und  dergl.  einschliesslich  des  Ueberzugsmaterials
  für  jede  Anzahl  10
für  Ueberziehen  der  Pillen  mit  Gold,  Silber,  Gelstine
  oder  Keratin  ausschlieslich  des  Ueberzugsmaterials
  für  je  30  Stack  oder  weniger  30
für  Sterilisation

bis  200  Gramm  ..  ....20
über  200  bis  1000  Gramm  40
über  1000  Gram.  80

Anmerkung.  Wo  bei  den  sub  I  vod  in  aur.
geführten  Arzneiformen  und  Arbeiten  zugleich  einzelne
  oder  mehrere  der  unter  I  a  und  b  bezeichneten
Arbeiten  nothwendig  werden,  derf  auch  der  fur
diese  ausgesetzte  Zuschlag  von  20  Pf.  oder  80  Pf.
beziehungsweise  40  Pf.  in  Anrechnung  kommen.