334 Nr. 66. 1915.
II.
Bei der Erhebung kommen die folgenden Drucksachen in Anwendung:
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Lisehe über auf dem Transport befindliche Vorrate,
3. Ortsliste,
4. Zusammenstellungsmuster. "
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen (Ortsvorsteher) im
Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Klosterämter sowie den
ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten durch das Großherzogliche Statistische Amt
rechtzeitig zugestellt werden. Etwaige Nachforderungen von Formularen sind
an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin zu richten.
III.
Die zur Anzeige verpflichteten Personen (ogl. 88 2 und 3 der Bundes-
ratsverordnung) haben die der Anzeigepflicht unterliegenden Vorräte (vgl.
88 4, 5 und 6 der Bundesratsverordnung), welche sich in der Nacht vom
8. zum 9. Mai 1915 in ihrem Gewahrsam befinden, am 9. Mai in einen
Anzeigenvordruck einzutragen.
Für die Vorräte, welche sich am 9. Mai 1915 auf dem Transport be-
finden und unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger anzuzeigen
sind, ist der besondere Vordruck einer Anzeige über auf dem Transport be-
findliche Vorräte (vgl. II, Ziffer 2) zu benutzen. Diese besonderen Vordrucke
sind nach Bedarf von den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) bezw. ritter-
schaftlichen Ortsobrigkeiten abzufordern und unverzüglich nach Ausfüllung an
diese zurückzureichen.
IV.
Die Verteilung der Anzeigenvordrucke an die zur Anzeige verfpflichteten
Personen hat durch die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und ritterschaft-
lichen Ortsobrigkeiten so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie sich spätestens am
7. Mai in den Händen der zur Anzeige Verpflichteten befinden.
Die Wiedereinsammlung der Anzeigen und deren Prüfung auf Voll-
ständigkeit durch die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und ritterschaftlichen
Ortsobrigkeiten hat am 9. Mai stattzufinden.
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Orts-
obrigkeiten haben die Angaben der einzelnen eingesammelten Anzeigen sofort
in die Ortslisten bezw. in Orten, für welche mehrere Zählbezirke gebildet
werden, in die Zählbezirkslisten zu übertragen und die Ortslisten bezw. Zähl-