Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

334 Nr. 66. 1915. 
II. 
Bei der Erhebung kommen die folgenden Drucksachen in Anwendung: 
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Lisehe über auf dem Transport befindliche Vorrate, 
3. Ortsliste, 
4. Zusammenstellungsmuster. " 
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen (Ortsvorsteher) im 
Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Klosterämter sowie den 
ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten durch das Großherzogliche Statistische Amt 
rechtzeitig zugestellt werden. Etwaige Nachforderungen von Formularen sind 
an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin zu richten. 
III. 
Die zur Anzeige verpflichteten Personen (ogl. 88 2 und 3 der Bundes- 
ratsverordnung) haben die der Anzeigepflicht unterliegenden Vorräte (vgl. 
88 4, 5 und 6 der Bundesratsverordnung), welche sich in der Nacht vom 
8. zum 9. Mai 1915 in ihrem Gewahrsam befinden, am 9. Mai in einen 
Anzeigenvordruck einzutragen. 
Für die Vorräte, welche sich am 9. Mai 1915 auf dem Transport be- 
finden und unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger anzuzeigen 
sind, ist der besondere Vordruck einer Anzeige über auf dem Transport be- 
findliche Vorräte (vgl. II, Ziffer 2) zu benutzen. Diese besonderen Vordrucke 
sind nach Bedarf von den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) bezw. ritter- 
schaftlichen Ortsobrigkeiten abzufordern und unverzüglich nach Ausfüllung an 
diese zurückzureichen. 
IV. 
Die Verteilung der Anzeigenvordrucke an die zur Anzeige verfpflichteten 
Personen hat durch die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und ritterschaft- 
lichen Ortsobrigkeiten so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie sich spätestens am 
7. Mai in den Händen der zur Anzeige Verpflichteten befinden. 
Die Wiedereinsammlung der Anzeigen und deren Prüfung auf Voll- 
ständigkeit durch die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und ritterschaftlichen 
Ortsobrigkeiten hat am 9. Mai stattzufinden. 
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Orts- 
obrigkeiten haben die Angaben der einzelnen eingesammelten Anzeigen sofort 
in die Ortslisten bezw. in Orten, für welche mehrere Zählbezirke gebildet 
werden, in die Zählbezirkslisten zu übertragen und die Ortslisten bezw. Zähl-
	        
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