Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

334  Nr.  66.  1915.
II.

Bei  der  Erhebung  kommen  die  folgenden  Drucksachen  in  Anwendung:

8  3  i

Lisehe  über  auf  dem  Transport  befindliche  Vorrate,

3.  Ortsliste,

4.  Zusammenstellungsmuster.  "

Diese  Drucksachen  werden  den  Gemeindevorständen  (Ortsvorsteher)  im

Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter  sowie  den
ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  durch  das  Großherzogliche  Statistische  Amt
rechtzeitig  zugestellt  werden.  Etwaige  Nachforderungen  von  Formularen  sind
an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  zu  richten.

III.

Die  zur  Anzeige  verpflichteten  Personen  (ogl.  88  2  und  3  der  Bundesratsverordnung)
  haben  die  der  Anzeigepflicht  unterliegenden  Vorräte  (vgl.
88  4,  5  und  6  der  Bundesratsverordnung),  welche  sich  in  der  Nacht  vom
8.  zum  9.  Mai  1915  in  ihrem  Gewahrsam  befinden,  am  9.  Mai  in  einen
Anzeigenvordruck  einzutragen.

Für  die  Vorräte,  welche  sich  am  9.  Mai  1915  auf  dem  Transport  befinden
  und  unverzüglich  nach  dem  Empfang  von  dem  Empfänger  anzuzeigen
sind,  ist  der  besondere  Vordruck  einer  Anzeige  über  auf  dem  Transport  befindliche
  Vorräte  (vgl.  II,  Ziffer  2)  zu  benutzen.  Diese  besonderen  Vordrucke
sind  nach  Bedarf  von  den  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  bezw.  ritterschaftlichen
  Ortsobrigkeiten  abzufordern  und  unverzüglich  nach  Ausfüllung  an
diese  zurückzureichen.

IV.

Die  Verteilung  der  Anzeigenvordrucke  an  die  zur  Anzeige  verfpflichteten
Personen  hat  durch  die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  ritterschaftlichen
  Ortsobrigkeiten  so  rechtzeitig  zu  erfolgen,  daß  sie  sich  spätestens  am
7.  Mai  in  den  Händen  der  zur  Anzeige  Verpflichteten  befinden.

Die  Wiedereinsammlung  der  Anzeigen  und  deren  Prüfung  auf  Vollständigkeit
  durch  die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  ritterschaftlichen
Ortsobrigkeiten  hat  am  9.  Mai  stattzufinden.

Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  haben  die  Angaben  der  einzelnen  eingesammelten  Anzeigen  sofort
in  die  Ortslisten  bezw.  in  Orten,  für  welche  mehrere  Zählbezirke  gebildet
werden,  in  die  Zählbezirkslisten  zu  übertragen  und  die  Ortslisten  bezw.  Zähl-