Nr. 68. 1915.
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anden hat, erhält von Unserer Medizinalkommission
ls Krankenpfleger (Krankenpflegerin).
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t mehr als fünfjähriger aktiver Dienstzeit im
der Marine, welche ein Zeugnis des vorgesetzten
dfreie dienstliche und sittliche Flührung sowie über
genügende theoretische und praktische Kenntnisse in der Krankenpflege beibringen
wird auf ihren Antrag, wenn sie ihren Wohnsitz im Lande haben, von der in
§ 3 genannten Behörde auch ohne Prüfung die staatliche Anerkennung als
Krankenpfleger. erteilt, sofern sie noch nicht länger als ein Jahr aus dem aktiven
ler 2 Marinedien sausgeschiede sind. Für Sanitatsunteroffiziere
außereuropäischer Truppenverbände des Deutsche i i « ’-
mung entsprechende Anwendung. schen Reichs findet diese Feftm-
Wer die Prüfung best
die staatliche Anerkennung a
Sanitätsunteroffiziere mi
Tanitätskorps des Heeres oder
Sanitätsamts über eine einwan
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Personen, welche schon vor dem Inkrafttreten dieser V i
erordnun
Kanienstege ausgebildet worden sind, namentlich den n e aister
0 ar stüer Krankenpflegegenossenschaften, kann, wenn sie ihren Wohnsitz im
Amni en, nach näherer Bestimmung Unseres Ministeriums, Abteilung für
Aoa W WW3 de staatliche Anerkennung als Krankenpfleger oder
1 il ohne vorherige Prüfung von der in § 3 ö
erteilt werden, sofern spätestens bis i genannten weperte
rte „sofert zum Ablauf eines Jahres «
dieser Verordnung ein entsprechender Antrag — dem Exlaß
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Die in einem anderen Bundesstaat a
uf Grund gleichartiger V
füre Anerkennung als Krankenpfleger oder glushenssspenger 2 r *#
as Großherzogtum. ) gilt auch
§ 7.
auricersrache Aneriemu als Krankenpfleger oder Krankenpflegerin kann
enigen Cigenschaft er wenn Tatsachen vorliegen, welche den Mangel der-
forderlich sind der n artun, die für die Ausübung des Krankenpflegeberufs er-
Vorschristen beharrich zu den in Ausübung der staatlichen Aufsicht erlassenen
in entsprechender 70 junddergchandelt worden ist. Die Zurücknahme erfolgt
in dem durch die 9 i ung der Bestimmung des § 54 der Gewerbeordnung
: erordnung vom 25. September 1869 vorgeschriebenen Ver-