Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 68. 1915. 
83. 
anden hat, erhält von Unserer Medizinalkommission 
ls Krankenpfleger (Krankenpflegerin). 
84. 
t mehr als fünfjähriger aktiver Dienstzeit im 
der Marine, welche ein Zeugnis des vorgesetzten 
dfreie dienstliche und sittliche Flührung sowie über 
genügende theoretische und praktische Kenntnisse in der Krankenpflege beibringen 
wird auf ihren Antrag, wenn sie ihren Wohnsitz im Lande haben, von der in 
§ 3 genannten Behörde auch ohne Prüfung die staatliche Anerkennung als 
Krankenpfleger. erteilt, sofern sie noch nicht länger als ein Jahr aus dem aktiven 
ler 2 Marinedien sausgeschiede sind. Für Sanitatsunteroffiziere 
außereuropäischer Truppenverbände des Deutsche i i « ’- 
mung entsprechende Anwendung. schen Reichs findet diese Feftm- 
Wer die Prüfung best 
die staatliche Anerkennung a 
Sanitätsunteroffiziere mi 
Tanitätskorps des Heeres oder 
Sanitätsamts über eine einwan 
86. 
Personen, welche schon vor dem Inkrafttreten dieser V i 
erordnun 
Kanienstege ausgebildet worden sind, namentlich den n e aister 
0 ar stüer Krankenpflegegenossenschaften, kann, wenn sie ihren Wohnsitz im 
Amni en, nach näherer Bestimmung Unseres Ministeriums, Abteilung für 
Aoa W WW3 de staatliche Anerkennung als Krankenpfleger oder 
1 il ohne vorherige Prüfung von der in § 3 ö 
erteilt werden, sofern spätestens bis i genannten weperte 
rte „sofert zum Ablauf eines Jahres « 
dieser Verordnung ein entsprechender Antrag — dem Exlaß 
86. 
Die in einem anderen Bundesstaat a 
uf Grund gleichartiger V 
füre Anerkennung als Krankenpfleger oder glushenssspenger 2 r *# 
as Großherzogtum. ) gilt auch 
§ 7. 
auricersrache Aneriemu als Krankenpfleger oder Krankenpflegerin kann 
enigen Cigenschaft er wenn Tatsachen vorliegen, welche den Mangel der- 
forderlich sind der n artun, die für die Ausübung des Krankenpflegeberufs er- 
Vorschristen beharrich zu den in Ausübung der staatlichen Aufsicht erlassenen 
in entsprechender 70 junddergchandelt worden ist. Die Zurücknahme erfolgt 
in dem durch die 9 i ung der Bestimmung des § 54 der Gewerbeordnung 
: erordnung vom 25. September 1869 vorgeschriebenen Ver- 
 
	        
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