Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 68. 1915. 343 
fahren mit der Maßgabe, daß die Gewerbekommission die erste Instanz für dieses 
Verfahren bildet. 
Einer in einem anderen Bundesstaat erfolgten Anerkennung (§ 6) kann 
unter denselben Voraussetzungen und in derselben Weise die Wirksamkeit für das 
Großherzogtum entzogen werden. Die Entziehung ist der Behörde, welche die 
Anerkennung erteilt hat, zur Kenntnis zu bringen. 
88. 
Die Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen stehen unter der Aufsicht des 
Kreisarztes. 
Schwerin, den 4. Mai 1915. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
  
(1) Bekanntmachung vom 5. Mai 1915 zur Ausführung der Verordnung vom 
4. Mai 1915, betreffend die Prüfung in der Krankenpflege. 
Zur Ausführung der Verordnung vom 4. Mai 1915, betreffend die Prüfung 
in der Krankenpflege, wird hierdurch folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Die staatliche Prüfung von Krankenpflegepersonen findet vor einer Prü- 
fungskommission statt, die ihren Sitz in Rostock hat. 
Die Prüfungskommission besteht aus 3 Mitgliedern, nämlich dem Direktor 
der inneren Klinik, der zugleich Vorsitzender ist, dem Direktor des hygienischen 
Instituts und dem Direktor der chirurgischen Klinik oder dem Direktor der 
Frauenklinik. Die Vertretung bei deren vorübergehender Verhinderung regelt 
die Prüfungskommission. 
8 2. 
Das Prüfungsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni. 
In jedem Prüfungsjahr werden zweimal Prüfungen abgehalten, in der 
Regel in den Monaten Dezember und Juni. 
Die Prüfungstage macht der Vorsitzende im Amtsblatt bekannt. 
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