Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

346 Nr. 68. 1915. 
§ 11. 
eine mündliche und eine praktische; jene wird regelmäßig 
diese im wesentlichen am zweiten Tage abgehalten. 
8 12. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung und verteilt die Prüfungsgegenstände 
13 bis )) unter die Prüfenden. 
Die Prüfung ist 
am ersten und dritten, 
§ 13. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 
a) Bau und Verrichtungen des menschlichen Körpers. 
b) Allgemeine Lehre von den Erkrankungen und ihren Erscheinungen, be- 
sonders über Fieber und Puls; Ansteckung; Wundkrankheiten; Asepsis 
und Antiseptik. 
) Einrichtungen in Krankenräumen: den Anforderungen der Gesund- 
heitslehre entsprechende Herrichtung und Ausstattung des Kranken- 
zimmers, Lüftung, Beleuchtung, Heizung, Wasserversorgung, Beseiti- 
gung der Abgänge. 
d) Krankenwartung: insbesondere Reinlichkeitspflege, Versorgung mit 
Wäsche, Lagerung und Umbettung des Kranken; Krankenbeförderung; 
Badepflege. 
e) Krankenernährung: Zubereitung und Darreichung der gewöhnlichen 
Krankenspeisen und Getränke. 
f) Krankenbeobachtung: Krankenbericht an den Arzt; Ausführung ärzt- 
licher Verordnungen. 
8)0 Hilfeleistung bei der Krankenuntersuchung und behandlung, nament- 
lich bei der Wundbehandlung; Lagerung und Versorgung verletzter 
Glieder, Notverband, Hilfeleistung bei Operationen und bei der Be- 
täubung, Vorbereitung des Verbandmaterials und der Instrumente. 
h) Gilfeleistung bei plötzlich auftretenden Leiden und Beschwerden, bei 
gefahrdrohenden Krankheitserscheinungen, bei Unglücksfällen (Blut— 
stillung, künstliche Atmung) und bei Vergiftungen, Grenzen der Hilfe- 
leistungen. 
"ô üere, bei cansteinder Krankheit: Verhütung der Übertragung von 
rankheitskeimen auf den Kranken, 1 
Deeinsektnslisne f den Pfleger und andere Personer 
k) Zeichen des eingetretenen Todes; Behandlung der Leiche. 
1) Gesetzliche und andere Vorschriften, soweit sie die Krankenpflegetätig- 
keit berühren.
	        
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