352 Nr. 69. 1915.
(2) Bekanntmachung vom 6. Mai 1915, betreffend Hinterbliebenenversorgung
aus Anlaß des Krieges 1914.
Ein neues Merkblatt für die Hinterbliebenen der gefallenen oder infolge von
Wunden und sonstigen Kriegsdienstbeschädigungen gestorbenen Teilnehmer am
Kriege 1914 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die möglichst weite Verbreitung des Merkblattes durch Abdruck in den
Tageszeitungen usw. ist erwünscht.
Schwerin, den 6. Mai 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Merbblatt
für die Hinterbliebenen der gefallenen oder infolge von Wunden und son-
stigen Kriegsdienstbeschädigungen gestorbenen Teilnehmer am Kriege 1914.
A. Gnadengebührnisse.
1. Hinterläßt ein gefallener usw. Kriegsteilnehmer eine Witwe oder eheliche oder
legitimierte Abkömmlinge, so werden für einen gewissen Zeitraum nach dem Tode
des Kriegsteilnehmers Gnadengebührnisse gewährt.
Gnadengebührnisse können auch gewährt werden, wenn der Verstorbene Verwandte
der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren
Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder
wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit
und der Beerdigung zu decken.
Der Antrag auf Zahlung der Gnadengebührnisse ist entweder an diejenige stell-
vertretende Korpsintendantur, zu deren Geschäftsbereich der Truppenteil usw. des
Verstorbenen gehört, oder an das für den Wohn= oder Aufenthaltsort zuständige
Bezirkskommando zu richten. Letzteres sorgt dann für die Weitergabe. An Beleg-
stücken sind dem Antrage beizufügen:
a) eine Bescheinigung des Truppenteils usw. über die Höhe des Gnadengehalts
oder der Gnadenlöhnung des Verstorbenen und über die Dauer der
h Enysanseberehtigung
eine militärdienstlich beglaubigt ini ü iegs-
in stlich beglaubigte Bescheinigung über den Tod des Krieg
e) in den Fällen zu 2 außerdem eine amtliche Bescheinigung über den Ver—
wandtschaftsgrad und das Verhältnis zum Leenpicheimia s
d-
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