Nr. 69. 1915. 353
Können Bescheinigungen der zu a und b erwähnten Art nicht gleich beige-
bracht werden, so sind bestimmte Angaben über den Dienstgrad, die Dienststellung
und den Truppenteil oder die Behörde des Verstorbenen erforderlich und als Aus-
weise über den Tod die in Händen der Antragsteller befindlichen Mitteilungen der
Truppenteile usw., Auszüge aus Kriegsranglisten oder Kriegsstammrollen, Todes-
anzeigen und Nachrufe der Truppenteile und Behörden im Militär-Wochenblatt
oder in sonstigen Zeitungen und Zeitschriften beizufügen. Auch ein Hinweis auf
die Nummer der amtlichen Verlustlisten würde genügen.
Auf Antrag stellt das Zentral-Nachweise-Bureau des Kriegsministeriums in
Berlin NW. 7, Dorotheenstraße 48, besondere Todesbescheinigungen aus.
B. Versorgungsgebührnisse.
4. Nach Ablauf der Gnadenzeit erhalten die Witwe und die Kinder — letztere bis zu
18 Jahren — Witwen= und Waisengeld, sowie Kriegswitwen= und Kriegswaisengeld.
5. Der Antrag auf Bewilligung der Versorgungsgebührnisse zu 4 ist an die Orts-
polizeibehörde') des Wohnorts oder des anläßlich des Krieges gewählten Auf-
enthaltsorts zu richten.
An Belegstücken sind beizufügen:
I. ) die Geburtsurkunden der Eheleute (können wegfallen, wenn die Geburts-
tage aus der Heiratsurkunde ersichtlich sind oder wenn nur Waisen= und
Kriegswaisengeld beansprucht wird oder wenn die Ehe über 9 Jahre be-
standen hat); «
II.“*) die Heiratsurkunde oder, wenn Waisen aus mehreren Ehen versorgungs-
berechtigt sind, die betreffenden Heiratsurkunden (Geburts= und Heirats-
urkunden der vor dem 1. 4. 1887 verheirateten, bei der preußischen Militär-
witwenkasse versicherten Offiziere und Beamten befinden sich in der Regel
bei der Generaldirektion der preußischen Militär-Witwenpensionsanstalt in
Berlin W. 66, Leipziger Str. 5);
III. ) die standesamtliche Urkunde oder an ihrer Stelle andere Nachweise (Be-
scheinigung oder Mitteilung des Truppenteils, Beileidschreiben des Kom-
mandeurs, Kompagniechefs usw.) über das Ableben des Ehemanns und,
falls die versorgungsberechtigten Kinder auch ihre leibliche Mutter verloren
haben, noch die standesamtliche Urkunde über das Ableben der Ehefrau;
IV.*) die standesamtliche Geburtsurkunde für jedes versorgungsberechtigte Kind
unter 18 Jahren;
V. amtliche Bescheinigung darüber, daß
a) die Ehe nicht rechtskräftig geschieden oder die eheliche Gemeinschaft nichr
rechtskräftig aufgehoben war (kann wegfallen, wenn in der Sterbe-
*) Hinterbliebene von Zivilbeamten haben sich an die letzte vorgesetzte Behörde des Ver-
storbenen zu wenden.
#)Anstelle der gebührendslichtigen Auszüge aus den Standesamtsregistern sind Bescheini-
gungen in abgekürzter Form (nicht Abschriften) zulässig, die in Preußen unter Siegel und Unter-
schrift des Standesbeamten kostenfrei ausgestellt werden, die entscheidenden Tatsachen ergeben und
die maßgebenden Daten in Buchstaben ausgeschrieben enthalten.