Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

366 Nr. 72. 1915. 
Bekanntmachung, 
betreffend Vorratserhebung und Beschlagnahme über Gummibereifung 
für Kraftfahrzeuge jeder Art. 
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem 
Bemerken, daß jede Übertretung (worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung 
fällh), sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach 
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer „b“ des 
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (oder Artikel 4 Ziffer 2 des 
Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912, oder nach § 5 
der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915) mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft wird, und daß 
Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden können. 
  
—–. 
  
  
  
* 1. 
Von der Verfügung betroffene Gegenstände. 
Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf 
weiteres sämtliche Vorräte an Gummi-Bereifung (Decken, Schläuchen, Vollreifen) für 
Kraftfahrzeuge jeder Art, auch die an Fahrzeugen, für welche eine erneute Zulassungs- 
bescheinigung nicht erteilt wird, befindliche Bereifung. 
8 2. 
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
Von dieser Verfügung betroffen werden: 
a) alle Personen und Firmen, die die in § 1 aufgeführten Gegenstände in Ge- 
wahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam undfoder bei 
ihnen unter Zollaufsicht befinden; 
b) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, die 
solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem 
Gewahrsam undfoder. bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; 
e) alle Empfänger (in dem unter a und b bezeichneten Umfang) solcher Gegen- 
stände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage 
auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a und b aufge- 
führten Personen ufw. in Gewahrsam undoder unter Zollaufsicht gehalten
	        
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