Full text : Wehr-Katechismus.

80  I.  Theil:

440.  Es  kann  sich  Einerdaei,  besonders  hervorgethan
aben?

Anderweitige  Bezeichnungen  finden  nicht  statt.

441.  Auf  was  geht  die  praktische  Prüfung  (437)  7

I.  Auf

a.  Exerciren  en  squelette  im  Bataillon,  wo  der  Freiwillige
einen  Zug  zu  führen  hat;

b.  Exerciren  im  Detail;

c.  Ausführung  einer  Felddienstübung,  bei  welcher  der  zu  Prüfende
  mindestens  20  Mann  führt  und  worüber  er  einen
schriftlichen  Bericht  zu  erstatten  hat.

II.  Die  Beurtheilung  der  Leistungen  dieser  praktischen  Prüfung
  geschieht  durch  den  Vorstand  der  Prüfungscommission  allein.

III.  Bei  den  technischen  Waffen  haben  entsprechende  Modificationen
  dieser  Prüfung  Platz  zu  greifen.

442.  Entscheidet  diese  Prüfungs-Commission  auch  über  die
Befähigung  des  treffenden  Freiwilligen  zum  Landwehr-Offiziersdienste!


Nein,  vor  Entlassung  dieser  Freiwilligen  werden  dem  versammelten
  Offiziercorps  die  Resultate  dieser  theoretischen  und
praktischen  Prüfung  vorgelegt  und  hienach  das  Offiziercorps  zur
Abgabe  eines  bestimmten  Urtheiles  über  die  Befähigung  oder
Nichtbefähigung  des  treffenden  Freiwilligen  zum  Landwehr-Offizier
veranlaßt.

443.  Was  geschieht  dann  mit  der  Entscheidung  des  Offiziercorps!t


Dessen  Erklärung  ist  mit  dem  persönlichen  Urtheile  des
Commandanten  in  die  Sitten=  und  Fähigkeitsliste  der  treffenden
Freiwilligen  auszunehmen  und  sind  diese  Sitten=  und  Fähigkeitslisten
  14  Tage  nach  der  Entlassung  derselben  auf  dem  Dienstwege
  dem  Kriegsministerium  in  Vorlage  zu  bringen.

444.  Erhalten  die  in  der  Prüfung  Bestandenen  nicht  auch
ein  Zeugniß  hierüber!

Ja,  den  in  der  Prüfung  Bestandenen  und  als  befähigt
Erkannten  ertheilt  das  Regiments=  2c.  Commando  ein  Zeugniß,
in  welchem  die  Qualification  zum  Landwehr-Offizier  ausgesprochen

  ist.