Nr. 75. 1915. 377
und Solventnaphtha sowie Höchstpreise für diese Stoffe, wird nachstehend zur
allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 19. Mai 1915.
Großhetzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Zu Nr. 2707. 3. 15 A7W.
Bekanntmachung,
betreffend Verwendung von Benzol und Solbentnaphtha sowie Höchst-
preise für diese Stoffe.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (GS.
1904 S. 451 ff.), des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGl.
S. 339) in der Fassung der Bekanntmachungen über Höchstpreise vom 17. 12. 14
(Re#Bl. S. 516) und vom 2. 1. 15 (RGl. S. 25) und Bekanntmachung über Vorrats-
erhebungen vom 2. 2. 1915 (Rl. S. 54) wird hiermit verordnet:
§ 1. Dieser Verfügung unterliegen
nicht nur in den Handel gebrachtes, gereinigtes oder ungereinigtes 90er
Benzol bezw. Motorenbenzol oder Mischungen dieser mit gereinigten oder
ungereinigten Benzolhomologen, sondern auch Betriebsstoffe, die hergestellt
sind aus Kokereirohbenzol, Leichtöl aus der Teerdestillation, Vorlaufölen
von der Destillation von Teeren, sogen. Kohlenwasserstoff aus den Olgas-
anstalten, wie auch überhaupt alle benzolhaltigen Körper, die aus Pro-
zessen pyrogener Zersetzung entstammen, gleichgültig, ob sie unter ihrem
wissenschaftlichen oder technischen Namen oder unter Phantasienamen in
den Handel gebracht werden.
§ 2. Dieses Benzol darf nur in enttoluoltem Zustande
verkauft, geliefert und verbraucht werden.
Die chemischen Fabriken gelten für diejenigen Mengen, die sie zur
Ferstellung von Benzolderivaten für die Heeresverwaltung verwenden, als
einigungsanstalten.
Sie sind also zum Bezuge von toluolhaltigem Benzol berechtigt und
untterliegen ebenso wie andere Reinigungsanstalten den Bestimmungen dieser
erfügung.
f Sogeit mit den vorhandenen Apparaten eine vollständige Toluol-
Entziehung nicht möglich ist, muß jedoch mindestens der Toluolgehalt so-
weit herabgesetzt werden, daß er in der Verbrauchs-Mischung höchstens ½%