Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 77. 1915. 385 
anderen Fällen aber das Gedenkblatt unmittelbar dem Empfangsberechtigten 
auszuhändigen. 
Schwerin, den 19. Mai 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerten 
Abteilung für geistliche Angelegenheiten. des Innern. 
Langfeld. L. v. Meerheimb. 
Gedenkblatt 
für die Angehörigen der für das Vaterland gefallenen Krieger. 
  
Ichlwilliden Angehörigen der im Kampf um die Verteidigung des Vaterlandes 
gefallenen Krieger des preußischen Heeres in Anerkennung der von den 
Verewigten bewiesenen Plichttreue bis zum Tod und in herzlicher Anteilnahme 
an dem schweren Verlust ein Gedenkblatt nach dem Mir vorgelegten Entwurf 
verleihen. 
Das Kriegsministerium hat das Weitere zu veranlassen. 
Großes Hauptquartier, den 27. Januar 1915. 
Wilhelm. 
Wild v. Hohenborn. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Großes Hauptquartier, den 29. März 1915. 
Nr. 1793/1. 15. 2 1. 
Ausführungsbestimmungen 
zur Allerhöchsten Kabinetts-Ordre vom 27. Januar 1915. 
Seine Majestät der Kaiser und Känig. haben zur Ausführung der Allerhöchsten 
Kabinetts-Ordre vom 27. Januar 1915 (Aul. S. 33), betreffend Verleihung eines 
Gedenkblattes an die Angehörigen der für das Vaterland gefallenen Krieger des preußi- 
schen Heeres, folgendes zu bestimmen gerht: 
1. Als „Angehörige“ gelten die jeweils dem Gefallenen verwandtschaftlich zunächst- 
stehenden lebenden Perfonen in der Reihenfolge der gesetzlichen Erbberechtigung, also
	        
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