Nr. 77. 1915. 385
anderen Fällen aber das Gedenkblatt unmittelbar dem Empfangsberechtigten
auszuhändigen.
Schwerin, den 19. Mai 1915.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerten
Abteilung für geistliche Angelegenheiten. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.
Gedenkblatt
für die Angehörigen der für das Vaterland gefallenen Krieger.
Ichlwilliden Angehörigen der im Kampf um die Verteidigung des Vaterlandes
gefallenen Krieger des preußischen Heeres in Anerkennung der von den
Verewigten bewiesenen Plichttreue bis zum Tod und in herzlicher Anteilnahme
an dem schweren Verlust ein Gedenkblatt nach dem Mir vorgelegten Entwurf
verleihen.
Das Kriegsministerium hat das Weitere zu veranlassen.
Großes Hauptquartier, den 27. Januar 1915.
Wilhelm.
Wild v. Hohenborn.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Großes Hauptquartier, den 29. März 1915.
Nr. 1793/1. 15. 2 1.
Ausführungsbestimmungen
zur Allerhöchsten Kabinetts-Ordre vom 27. Januar 1915.
Seine Majestät der Kaiser und Känig. haben zur Ausführung der Allerhöchsten
Kabinetts-Ordre vom 27. Januar 1915 (Aul. S. 33), betreffend Verleihung eines
Gedenkblattes an die Angehörigen der für das Vaterland gefallenen Krieger des preußi-
schen Heeres, folgendes zu bestimmen gerht:
1. Als „Angehörige“ gelten die jeweils dem Gefallenen verwandtschaftlich zunächst-
stehenden lebenden Perfonen in der Reihenfolge der gesetzlichen Erbberechtigung, also