386 Nr. 77 1915.
a) Ehegattin, Kinder,
b 2 Geshwiser, ider
c) Großeltern, deren Kinder !*’r » »
« « ein Familienglied (bei Kindern das älteste für alle gemein—
dergestalt, daß immer nur 8 e Kinder ohne lebende Mutter ist das
3' Gedenkblatt erhält. Für minderjähri e P
Wtnt deren aleihe Vertreter zur Mnsbewahrung und späteren Behändigung
übergeben. „:
zu #mmen- für ein und dieselbe Familie mehrere Gefallene in Frage, so ist für
jeden einzelnen ein Gedenkblatt auszufertigen. Den Gefallenen sind gleichzuachten die
einer Kriegsverwundung Erlegenen und die an den Folgen einer sonstigen Kriegsdienst-
beschädigung Verstorbenen, in letzterem Falle jedoch nur, wenn der Tod vor Ablauf
eines Jahres nach dem Friedensschluß eingetreten ist. "
2. Die Feststellung des Bedarfs, die Ermittelung der empfangsberechtigten Ange-
hörigen, sowie die Verkeilung der Blätter übernehmen bei Formationen mit Ersatz-
truppenteilen diese, im übrigen die Bezirkskommandos.
Als Anhalt werden die Abschriften der Kriegsstammrollen und dergleichen dienen
können.
Zweifel sind im Benehmen mit der Feldtruppe zu klären.
Ersatztruppenteile und Bezirkskommandos melden den Bedarf summarisch beim
stellvertretenden Generalkommando an, das seinerseits die Anmeldungen gesammelt
dem Kriegsministerium — Zentral-Departement — erstmalig zum 25. Mai 1915
weitergibt. Auf Grund dieser Zahlenangaben werden die Blätter nebst je einem ge-
druckten Begleitschreiben, in je einer mit Adreßzettel versehenen Papprolle von der
liefernden Firma unmittelbar den Bedarfsstellen (Ersatztruppenteilen und Bezirks-
kommandos) zugesandt. Für Blätter, die unbrauchbar oder schlecht ausgeführt einge-
liesert werden, ist bei der liefernden Firma Ersatz anzufordern.
Der weitere Bedarf ist monatlich in der gleichen Weise anzumelden.
JNach Erledigung der sich nach vorstehendem ergebenden Vorarbeiten vervol-
ständigen Ersatztruppenteile und Bezirkskommandos die — schonend zu behandelnden —
Blätter durch Vor- und Zunamen, Dienstgrad und Truppenzugehörigkeit des Gefallenen
(möglichst in Rundschrift), legen die Gedenkblätter und die zugehörigen mit Tages-
angabe zu versehenden Begleitschreiben in die (sorgfältig zu verschließenden) Papp-
rollen), versehen diese mit der äußeren Aufschrift (an den Angehörigen) und senden
sie in Städten an die Polizeibehörden, in den Landkreisen an die Landratsämter, die
ifrerseits die Weitergabe an die mit der Aushändigung beauftragten Geistlichen oder
peeligionsdiener der betreffenden Religionsgemeinschaft des Wohnortes der Angehörigen
· Soweit aus der Landeskirche ausgeschiedene Angehörige in Frage kommen, sind
die vorerwähnten Zivilbehörden mit — Eebprig in deh An im Aus-
land wohnende Empfangsberechtigte veranlassen die mit der Bearbeitung beauftragten
Militärbehörden die Zustellung durch Vermittelung des Auswärtigen Amts.
Wild v. Hohenborn.
*) Anmerkung. Gedenkblätter nebst Begleitschreiben sind seitens der Behörden und Geist-
lichen usw. nicht der Hülle zu entnehmen, damit beides unv t den E berechtigten aus-
gehändigt wird. unversehrt den Empfangsberechtig