Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 78. 1915. 
§ 3. 
Ausbauverpflichtungen. 
. k lichtet sich, ohne besondere Bedingungen für die Rentabilität un- 
verzüce“ n herbsian go erforderlichen Genehmigungen auf seine Kosten eine 
Hochspannungs-Speiseleitung herzustellen, welche von Mölln nach Parchim verläuft. 
ist verpflichtet, die Hochspannungs-Speiseleitung von Parchim bis nach 
n —— ut für diese Strecke eine jährliche Bruttoeinnahme aus 
Stromlieserung von 15 % des für die Strecke neuaufzuwendenden Kapitals zu 
erwarten ist, oder sobald zwischen dem Werk und der Stadt Schwerin ein Vertrag über 
Stromlieferung zustande gekommen ist. 
12. Das Werk ist verpflichtet, an jeden Abnehmer im Genehmigungsgebiet Strom zu 
liefern und alle dazu erforderlichen Einrichtungen auf seine Kosten zu treffen, wenn 
aus der Stromlieferung an den Abnehmer eine jährliche Bruttoeinnahme von min- 
destens 20 / des für die neu anzulegende Leitung nebst den etwa erforderlichen Ver- 
änderungen vorhergehender Strecken und nebst Transformierungsanlagen neu aufzu- 
wendenden Kapitals mit Sicherheit zu erwarten ist, oder 15 % dieses Kapitals als 
jährliche Bruttostromeinnahme von dem Abnehmer für die Dauer seines Vertrags mit 
dem Werk, mindestens auf 10 Jahre gewährleistet werden (vgl. jedoch § 1 der Allge- 
meinen Stromlieferungsbedingungen, Anlage 2). 
13. Wird zur Stromlieferung an einen neu hinzutretenden Abnehmer die Verlänge- 
rung einer bestehenden Fernleitung notwendig, so muß das Werk den Abnehmer an- 
schlreßen, wenn er für die Dauer seines Vertrags mit dem Werk, mindestens aber für 
10 Jahre eine Bruttostromeinnahme gewährleistet, durch die zwar nicht für die Ver- 
längerung allein, wohl aber unter Hinzurechnung der Einnahmen aus der schon be- 
stehenden Strecke von der nächstvorhergehenden Abzweigstelle an eine Bruttostrom- 
einnahme von 15 des Kapitals für die bestehende Strecke einschließlich der Verlänge- 
rung erreicht wird. 
II.Flür die Berechnung der Kapitalwerte zu den Ziffern 11, 12 und 13 sind die Be- 
stimmungen in Ziffer 107 bis 112 maßgebend. 
15. Das Werk ist verpflichtet, diejenigen Leitungen, für welche eine derartige Ein- 
nahme (Ziffer 11, 12, 13) zu erwarten bezw. gewährleistet ist, innerhalb 9 Monaten, 
nachdem der Abnehmer sich zum Abschluß des Normalvertrags (58 17, 18) verpflichtet 
katnnd nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungen, zu bauen und in Betrieb zu 
16. Sofern ein Abnehmer die in Ziffer 12 und 13 bezeichnete Bruttoeinnahme er- 
warten läßt bezw. gewährleistet und sich den Stromlieferungsbedingungen (Anlagen 2, 
3 und 4 unterwirft. ist das Werk seinerseits zum Anschluß dieses Abnehmers und zur 
Stromlieferung an ihn verpflichtet. 
17. Die Verpflichtung des Werks zu Ziffer 12 kommt in Wegfall, soweit das Werk 
für bestimmte Teile des Genehmigungsgebiets sich durch vom Ministerium des Innern 
genehmigte Verträge Gemeinschaftsabnehmern gegenüber verpflichtet hat, innerhalb 
dieser Gebietsteile keine Abnehmer unmittelbar zu versorgen. 
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