396 Nr. 8. 1915.
. deschausseen, Brücken und öffentlichen Wasserstraßen zum Fort-
Landeseisenbahnen, ube seen ober= und unterirdischer Leitungen mit Neben-
anlagen allgemein gestatten. Die Großherzogliche Regierung wird weiter nach Möglich-
keit dafür eintreten, daß dem Werk die Erlaubnis zur Benutzung und Kreuzung anderer
im Lande belegener Eisenbahnstrecken, der Nebenchausseen und der sonstigen öffent-
lichen Wege von den zuständigen Stellen nicht ohne triftigen Grund versagt wird oder
an die Zahlung von Gebühren geknüpft wird. » »»
28. Für jede beabsichtigte neue Fernleitung sind dem Ministerium des Innern die
Projektvorlagen zur landespolizeilichen Genehmigung vorzulegen. Das Ministerium
wird den Erlaß der zu treffenden Entscheidung nach Möglichkeit beschleunigen. Nach
erteilter Genehmigung hat das Werk seinerseits die besondere Genehmigung der zu-
ständigen Behörden, Gemeinden und sonstigen Verfügungsberechtigten im einzelnen
besonders einzuholen.
29. Im Falle der Veräußerung von Verkehrsstraßen und von Teilen derselben wird
die Großherzogliche Regierung ihre Verpflichtung aus dieser Genehmigungsurkunde auf
den Erwerber übertragen, soweit die betreffenden Strecken bereits für Fernleitungen
des Werkes in Anspruch genommen sind.
30. Das Ministerium des Innern ist jederzeit berechtigt, zu verlangen, daß die Lei-
tungsanlagen, welche landesherrlichen Grund und Boden berühren, auf Kosten des
Werks innerhalb einer anemssenen Frist verändert oder verlegt werden, soweit das
Ministerium dieses im öffentlichen Interesse für geboten erachtet. In solchen Fällen
wird das Ministerium dem Werk eine andere Leitungsführung anweisen, die technisch
und wirtschaftlich durchführbar ist.
8 8.
Wahrung der Interessen des Heimatschutzes.
31. Dem Werk wird zur Pflicht gemacht, bei allen auf Grund dieser Genehmigung
in Mecklenburg-Schwerin zu errichtenden Anlagen (Licht= und Kraftwerken, Träger-
masten, Leitungen, Transformatorenhäuschen, Masttransformatoren usw.) Rücksicht auf
die Interessen des Heimatschutzes zu nehmen. Insbesondere ist folgendes zu beachten:
32. Bei Bauten, die wie Licht- und Kraftwerke vorwiegend Nutzzwecken dienen, ist ein
Ausgleich zwischen dem Nutzzweck und der gebotenen Rücksichtnahme auf das Orts= und
Landschaftsbild anzustreben. Die Werkanlage ist als einheitliche Baugruppe zusammen-
zuiasen und dem Landschaftscharakter anzupassen. Vorhandene Baumbestände sind,
breinmmele Lchant3 o kein Baumbestand vorhanden ist, wird, soweit angängig,
r nächsten Umgebun l i ä
Stuneimuon ui seenfein gebung anzulegen, geeignete Gebäude werden mit
33. Bei der Anlage einer elektrischen Überlandleitung i i
« . g ist schon im Vorentwurf und
ganz besonders bei der örtlichen Austeilung der Trä ücksi i ür-
ganz gelandebidengoumeß den ung der Trägermasten Rücksicht auf die natür
34. Bei der Wahl des Platzes für die einzelnen Leitungsmasten ist darauf zu achten,
daß der Anblick schöner Stadt= und Pla Uber, sbritung mesen is da . Bäume,
freiliegender Denkmäler, z. B. Hünengräber und dergl., nicht beeinträchtigt wird. Die
Aufstellung von Masten an landschaftlich besonders schönen Punkten ist zu vermeiden.